5. Anträge der Parteien Der stv. Generalstaatsanwalt M.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. November 2020 die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 24. April 2019 – mit Ausnahme des Massnahmenpunkts – in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB i.V.m. Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorauszugehen hat. 3. A.________ sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen.