Am 26. Mai 2020 wurde der Gutachtensauftrag definitiv erteilt (pag. 3409 ff.), wobei die dritte Ergänzungsfrage der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen bzw. nicht zugelassen wurde (pag. 3406 f.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde sinngemäss festgehalten, dass sich die Parteien und die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit dem Vorgehen einverstanden erklärten, dass der psychiatrische Experte neben dem von der Kammer in Auftrag gegebenen Gutachten auch das Verlaufsgutachten der Bewährungs- und Vollzugsdienste erstellen werde, damit nicht parallel von zwei verschiedenen Stellen zwei Gutachten erstellt würden (pag. 3441 ff.).