3259; pag. 3261). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hiess die Kammer die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft insoweit gut, als dass ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt werde, die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufgefordert würden, der Kammer jeweils die den Beschuldigten, dessen therapeutische Arbeit sowie dessen Aufenthalt im Massnahmezentrum R.________ betreffenden Akten zuzustellen und der forensisch-psychiatrische Gutachter an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zu befragen sei. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge abgewiesen (pag. 3305 ff.).