2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft am 29. April 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 3117). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (pag. 3230 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 24. Oktober 2019 form- und fristgerecht ihre Berufung ein und teilte mit, dass sie ihre Berufung auf den Massnahmenpunkt beschränke (pag. 3242 f.). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde dem Beschuldigten und den Straf- und Zivilklägern 1-4 Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.