III. des erstinstanzlichen Urteils). Die Widerrufsverfahren betreffend den dem Beschuldigten mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 26. Februar 2013 für einen Freiheitsentzug von zwei Monaten gewährten bedingten Vollzug und dem ihm mit Urteil der Jugendanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland für einen Freiheitsentzug von fünf Tagen gewährten bedingten Vollzug wurden gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt (pag. 3088, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils).