und am 24. Februar 2015 in Q.________ zum Nachteil von J.________ sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen in der Zeit zwischen dem 24. April 2016 und dem 19. August 2016 in Biel und anderswo (pag. 3087, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) an, deren Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht.