II des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte es den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Februar 2016 in Q.________ zum Nachteil von C.________, des Raubes, begangen in der Zeit zwischen Anfang bis Mitte März 2015 in Q.________ zum Nachteil von F.________, des versuchten qualifizierten Raubes, begangen am 10. August 2016 in Q.________ zum Nachteil von C.________, des Diebstahls und der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 16. Januar 2015 in Q.________ zum Nachteil von I.________ und am 24. Februar 2015 in Q.________ zum Nachteil von J.___