I. des erstinstanzlichen Urteils). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschuldigten von den Anschuldigungen des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 22. Februar 2015 in Q.________ zum Nachteil von E.________ und H.________, des qualifizierten Raubes, angeblich begangen im Jahr 2014 in Q.________ zum Nachteil von nicht bekannten Drogenkonsumenten und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 14. April 2016 in Biel, wiederum ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, frei (pag. 3086, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils).