Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 385 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ Straf- und Zivilkläger 2 und F.________ Straf- und Zivilkläger 4 Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Raub, Diebstahl, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 24. April 2019 (PEN 18 1043/44/45) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 24. April 2019 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 23. April 2016 in Biel und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt (pag. 3086, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschuldigten von den An- schuldigungen des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 22. Februar 2015 in Q.________ zum Nachteil von E.________ und H.________, des qualifi- zierten Raubes, angeblich begangen im Jahr 2014 in Q.________ zum Nachteil von nicht bekannten Drogenkonsumenten und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 14. April 2016 in Biel, wiederum ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten, frei (pag. 3086, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte es den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Februar 2016 in Q.________ zum Nachteil von C.________, des Raubes, begangen in der Zeit zwischen Anfang bis Mitte März 2015 in Q.________ zum Nachteil von F.________, des versuchten qualifizierten Raubes, begangen am 10. August 2016 in Q.________ zum Nachteil von C.________, des Diebstahls und der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 16. Januar 2015 in Q.________ zum Nachteil von I.________ und am 24. Februar 2015 in Q.________ zum Nachteil von J.________ sowie der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen in der Zeit zwischen dem 24. April 2016 und dem 19. August 2016 in Biel und anderswo (pag. 3087, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Frei- heitsstrafe von 5 ½ Jahren und ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) an, de- ren Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung legte es auf drei Tage fest. Im Weiteren auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 56'318.80 (pag. 3087 f., Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Die Widerrufsverfahren betreffend den dem Beschuldigten mit Urteil des Kantona- len Jugendgerichts vom 26. Februar 2013 für einen Freiheitsentzug von zwei Mo- naten gewährten bedingten Vollzug und dem ihm mit Urteil der Jugendanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland für einen Freiheitsentzug von fünf Tagen gewährten bedingten Vollzug wurden gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt (pag. 3088, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils). 3 Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschuldig- ten zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Februar 2016 an C.________ und zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadener- satz an F.________. Die Zivilklage von I.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und wies sie zur vollständigen Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg. Die Zivilklagen von E.________ und H.________ verwies es auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklagen schied das Regionalgericht Berner Jura-Seeland keine Kosten aus (pag. 3091, Ziff. VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteils). Abschliessend traf das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die notwendigen Ver- fügungen. Unter anderem ordnete es an, dass der Beschuldigte in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht (pag. 3091, Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteils). Mit Urteilsberichtigung vom 4. Juni 2019 wurden schliesslich die anrechenbaren Hafttage von 556 auf 558 Tage korrigiert (pag. 3116 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft am 29. April 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 3117). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (pag. 3230 f.) reichte die General- staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2019 form- und fristgerecht ihre Berufung ein und teilte mit, dass sie ihre Berufung auf den Massnahmenpunkt beschränke (pag. 3242 f.). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde dem Beschuldigten und den Straf- und Zivilklägern 1-4 Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 3250 ff.). Mit Schreiben vom 15. November 2019 teilte Rechtsanwalt D.________ namens des Straf- und Zivilklägers C.________ mit, dass keine Ein- wände zu formulieren seien, da die Berufung auf den Massnahmenpunkt be- schränkt sei (pag. 3259). Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte Fürsprecher B.________ mit, dass seitens des Beschuldigten weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 3261). Die übrigen Straf- und Zivilkläger haben sich nicht vernehmen lassen (pag. 3264). Die Berufungsverhandlung fand am 25. November 2020 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Beweisan- träge (pag. 3243 f.): 1. Es sei ein aktueller Führungsbericht des Massnahmenzentrums R.________ einzuholen. 2. Es sei bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten ein Bericht über deren Abklärungen, die be- absichtigten Gespräche mit dem Massnahmenzentrum R.________ und über das weitere Vor- gehen einzuholen. 3. Der Forensisch-Psychiatrische Dienst sei zur Beantwortung der Frage aufzufordern, ob ange- sichts der Ereignisse vom 4. Oktober 2019 im Massnahmenzentrum R.________ an den emp- fohlenen Massnahmen festgehalten werde oder ob nun eine zusätzliche Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB als indiziert erachtet werde. 4 Rechtsanwalt D.________ und Fürsprecher B.________ verzichteten mit Schrei- ben vom 15. November 2019 und mit Schreiben vom 25. November 2019 auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3259; pag. 3261). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hiess die Kammer die Beweisanträge der Ge- neralstaatsanwaltschaft insoweit gut, als dass ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt werde, die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufge- fordert würden, der Kammer jeweils die den Beschuldigten, dessen therapeutische Arbeit sowie dessen Aufenthalt im Massnahmezentrum R.________ betreffenden Akten zuzustellen und der forensisch-psychiatrische Gutachter an der oberinstanz- lichen Berufungsverhandlung zu befragen sei. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge abgewiesen (pag. 3305 ff.). Aufgrund der regen Berichterstattung der Bewährungs- und Vollzugsdienste wur- den folgende Schreiben und Berichte als Beweisergänzungen zu den Akten er- kannt: - E-Mail von MLaw K.________ (BVD) inkl. Verfügung der BVD vom 4. Oktober 2019 (pag. 3245 ff.). - Verfügung der BVD vom 14. November 2019 (pag. 3258.1 ff.) - E-Mail des Massnahmenzentrums R.________ vom 6. Dezember 2019 (pag. 3268 f.) und von MLaw K.________ (BVD) vom 22. November 2019 (pag. 3270) und vom 6. Dezember 2019 (inkl. Schreiben der BVD vom 19. Juli 2019 an das Massnahmenzentrum R.________ und Beurteilung der Konkordatli- chen Fachkommission vom 17. Juni 2019; pag. 3268 f.) sowie Schreiben hier- zu von Oberrichter Vicari vom 10. Dezember 2020 (pag. 3283 f.) - E-Mail von MLaw K.________ (BVD) vom 11. Dezember 2019 (pag. 3286 f.) - Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Januar 2020 inkl. E-Mail von L.________ (R.________) vom 8. Januar 2020 und von MLaw K.________ (BVD) vom 13. Januar 2020 (pag. 3290 ff.) - Schreiben der BVD vom 30. Januar 2020 (pag. 3295 ff.) - Kurzmitteilung von MLaw K.________ (BVD) vom 18. Mai 2020 mit Kopie des Massnahmeberichts des Massnahmenzentrums R.________ vom 27. März 2020 (pag. 3381 ff.) - Verfügung der BVD vom 10. Juni 2020 (pag. 3417 ff.) - Kurzmitteilung von MLaw K.________ (BVD) vom 25. Mai 2020 inkl. Beilagen: Antrag auf weitere Progressionsschritte vom 25. März 2020, Weisung Progres- sionsmodell R.________, Schaubild Progressionsmodell R.________, Anmel- dung zur Fallvorlage für die KoFako vom 8. April 2020 und Dispositiv der Beur- teilung der KoFako vom 18. Mai 2020 (pag. 3444 ff.) - Kurzmitteilung von MLaw K.________ (BVD) vom 24. August 2020 mit Kopie der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission vom 18. Mai 2020 (pag. 3495 ff.) 5 - Schreiben von MLaw K.________ (BVD) vom 6. November 2020 an med. pract. G.________ - Abschlussbericht des Massnahmenzentrums R.________ (R.________) vom 29. Oktober 2020 (pag. 3638 ff.) - Verfügung der BVD vom 11. November 2020 (pag. 3664 ff.). Des Weiteren wurde ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf über den Beschuldigten vom 15. September 2020 (pag. 3516 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug vom 11. November 2020 (pag. 3661 f.) eingeholt. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Zweitunterzeichner des Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 28. Juli 2017, als psychiatrischer Experte an die Berufungsverhandlung vorgeladen werde und dieser den Beschuldigten mit Blick auf die sich noch stellenden Fragen begutach- ten werde (pag. 3347 f.). Nachdem weder seitens der Generalstaatsanwaltschaft, von Rechtsanwalt D.________ noch von Fürsprecher B.________ Ablehnungs- gründe geltend gemacht worden sind (pag. 3352 f.; pag. 3354; pag. 3356) wurde med. pract. G.________ am 20. April 2020 vorgeladen (pag. 3360 f.). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 29. April 2020 der Entwurf eines Gutachtensauftrags zu- gestellt (pag. 3365 f.). Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 reichte die Generalstaats- anwaltschaft Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Experten ein (pag. 3375 f.). Bezüglich der dritten Zusatzfrage der Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verteidigung am 19. Mai 2020 deren Abweisung und stellte selber keine weiteren Ergänzungsfragen (pag. 3377 f.). Am 26. Mai 2020 wurde der Gutachtensauftrag definitiv erteilt (pag. 3409 ff.), wobei die dritte Ergänzungsfrage der Generalstaats- anwaltschaft abgewiesen bzw. nicht zugelassen wurde (pag. 3406 f.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde sinngemäss festgehalten, dass sich die Parteien und die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit dem Vorgehen einverstan- den erklärten, dass der psychiatrische Experte neben dem von der Kammer in Auf- trag gegebenen Gutachten auch das Verlaufsgutachten der Bewährungs- und Voll- zugsdienste erstellen werde, damit nicht parallel von zwei verschiedenen Stellen zwei Gutachten erstellt würden (pag. 3441 ff.). In der Folge reichten die Be- währungs- und Vollzugsdienste der Kammer ihre Fragen ein, zu welchen den Par- teien mit Verfügung vom 8. Juli 2020 das rechtliche Gehör gewährt wurde (pag. 3467). Die Kammer stellte mit Verfügung vom 7. August 2020 fest, dass keine Ein- wände gegen den Fragekatalog und den damit verbundenen Gutachtensauftrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste erhoben wurden (pag. 3477 ff.). Das Ergänzungsgutachten des FPD ging am 25. September 2020 bei der Kammer ein (pag. 3525 ff.). Das für die BVD erstellte Verlaufsgutachten vom 6. Oktober 2020 liegt der Kammer ebenfalls vor (pag. 3627 ff.). 4. Legitimation der Privatklägerschaft Einer Meldung im Amtsblatt des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019 konnte ent- nommen werden, dass der Straf- und Zivilkläger I.________ sel. am 28. Mai 2019 verstorben war. Es wurde festgehalten, dass die Erbschaft ausgeschlagen worden 6 war und sich das Datum der Konkurseröffnung auf den 2. September 2019 belief (pag. 3267). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 wies die Kammer I.________ sel. mangels Legitimation aus dem Verfahren, nachdem festgestellt worden war, dass sich dieser im vorliegenden Verfahren weder als Straf- noch als Zivilkläger konstituiert hatte (pag. 3302 ff.). Von H.________ ist ebenfalls weder ein Strafan- trag noch eine Konstituierung als Straf- und Zivilkläger aktenkundig. Vielmehr ver- zichtete dieser nach explizitem Hinweis auf das Stellen einer Straf- und Zivilklage, weshalb er mit Beschluss vom 4. März 2020 mangels Legitimation ebenfalls aus dem Verfahren verwiesen wurde (pag. 3324 ff.). 5. Anträge der Parteien Der stv. Generalstaatsanwalt M.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 25. November 2020 die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 24. April 2019 – mit Ausnahme des Massnahmenpunkts – in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB i.V.m. Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorauszugehen hat. 3. A.________ sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Fürsprecher B.________ stellte und begründete seinerseits die folgenden Anträge (pag. 3727 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25.04.2019 be- züglich der Einstellung sowie insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, geb. A.________1996, von S.________, freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 22.02.2015 in Q.________ z.N. von E.________ und H.________ (Ziff. 2.1 AKS), 2. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen im Jahr 2014 in Q.________ z.N. von nicht bekannten Drogenkonsumenten (Ziff. 2.3 AKS), 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen am 14.04.2016 in Biel (Anstalten Treffen zum Handel, Ziff. 5.1 AKS), als A.________, vgt., hingegen schuldig erklärt wurde 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 07.02.2016 in Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. 1 AKS), 2. des Raubes, begangen in der Zeit zwischen Anfang bis Mitte März 2015, in Q.________ z.N. von F.________ (Ziff. 2.2 AKS), 3. des versuchten qualifizierten Raubes, begangen am 10.08.2016 in Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. 2.4 AKS), 4. des Diebstahls, mehrfach begangen, so am 16.01.2015 in Q.________, z.N. von I.________ (Ziff. 3.1 AKS) am 24.02.2015 in Q.________, z.N. von J.________ (Ziff. 3.2 AKS) 7 5. der Sachbeschädigung mehrfach begangen, so am 16.01.2015 in Q.________, z.N. von I.________ (Ziff. 4.1 AKS) am 24.02.2015 in Q.________, z.N. von J.________ (Ziff. 4.2 AKS) 6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen in der Zeit zwi- schen 24.04.2016 und 09.08.2016 in Biel und anderswo (Ziff. 5.2 AKS) und als er verurteilt wurde 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 3. zu den Verfahrenskosten; sowie bezüglich der Punkte IV - VIII. II. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzuordnen. III. 1. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Staat aufzuerlegen; 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzulegen; 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Rechtsanwalt D.________ reichte namens des Straf- und Zivilklägers C.________ seine schriftlichen Anträge mit Schreiben vom 18. November 2020 ein (pag. 3684): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. April 2019 in allen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung ist nur auf den Massnahmen- punkt beschränkt (siehe Berufungserklärung vom 24. Oktober 2019). 2. Es sei eine angemessene Massnahme im Sinne der Erwägungen der beiden psychiatrischen Gutachten auszusprechen. 3. Eine Abänderung der durch das erstinstanzliche Regionalgericht Berner Jura-Seeland ausge- sprochene Massnahme gemäss Art. 61 StGB sei ins Ermessen des Obergerichts zu stellen. 4. Die Kosten des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 5. A.________ sei zu verurteilen zu den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss den eingereichten Honorarnoten. 6. Das oberinstanzliche amtliche Honorar des amtlichen Anwalts von C.________ sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) einen Entscheid hinsicht- lich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann und es ihr demnach nicht zusteht, im Sanktionenpunkt Anträge zu stellen bzw. eine angemessene Mass- nahme im Sinne der Erwägungen der beiden psychiatrischen Gutachten zu bean- tragen. 8 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB. Damit ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland in allen anderen der Rechtskraft zugängli- chen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens (Ziff. I.), die Freisprüche (Ziff. II.), die Schuld- sprüche und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu ei- ner Übertretungsbusse (Ziff. III.), die Einstellung der Widerrufsverfahren (Ziff. IV.), die Festlegung des erstinstanzlichen amtlichen Honorars der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ (Ziff. V.), die Beur- teilung der Zivilklagen (Ziff. VI. und VII.) sowie die Verfügung betreffend die Be- schlagnahmungen und die Einziehung (Ziff. VIII./2./3. und 4.) nicht mehr Gegen- stand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der Massnahme über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist in diesem Punkt aufgrund der Berufung der General- staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil zu Unguns- ten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung, Rechtliche Würdigung Gemäss den Ausführungen in Ziffer 6 hiervor, besteht für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung kein Raum. Es kann entsprechend auf Ziffer III. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung verwiesen werden (pag. 3130 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). III. Massnahme 7. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die An- ordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Bst. c). 9 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeits- entwicklung in Zusammenhang steht (Bst. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Vollzugsziel bei Massnahmen nach Art. 61 StGB ist die Vermittlung der Fähigkeit, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Dies soll dadurch gekennzeichnet sein, dass primär die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vordergrund steht (Art. 61 Abs. 3 StGB). Angestrebt werden sollen eine charakterliche und sozi- ale Festigung sowie die Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung und der beruflichen Kenntnisse. Es sollen der betroffenen Person existenzielle Lebens- techniken vermittelt werden, die es ihr ermöglichen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und nament- lich im Berufsleben zu integrieren (HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 84 zu Art. 61). Soweit ein stationärer Aufenthalt der betroffenen Person in einer Institution ange- zeigt ist, stellt sich die Frage, ob eine intensive pädagogische Einwirkung, die für eine Massnahme nach Art. 61 StGB spricht, oder eher eine therapeutische Inter- vention i.S.v. Art. 59 StGB indiziert ist. Darüber wird sich der Sachverständige in seinem Gutachten zu äussern haben. In Betracht fällt nach Art. 56a StGB auch die gleichzeitige Anordnung mehrerer Massnahmen (HEER, a.a.O., N. 86 f. zu Art. 61). Ein junger erwachsener Täter lässt sich auch in einer Institution nach Art. 61 StGB i.S.v. Art. 59 StGB therapeutisch behandeln. Sind die übrigen Voraussetzungen er- füllt, ist somit die speziellere und für die betroffene günstigere Massnahme vorzu- ziehen. Das Bundesgericht hat eine Kombination der Massnahmen nach Art. 59 StGB und 61 StGB bisher nicht beanstandet (HEER, a.a.O., N. 3a zu Art. 56a). 8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte einleitend Ausführungen zu den Schlussfolgerungen des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28. Juli 2017, zur Risikoabklärung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 20. Dezember 2018 und zum aktuel- len Führungsbericht des Massnahmenzentrums R.________ vom 8. März 2019 (pag. 3205 ff., S. 85 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die alleinige Anordnung einer Mass- nahme gemäss Art. 61 StGB nicht nur erforderlich und zumutbar, sondern auch geeignet sei, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Sie ordnete folglich eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, welche dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht (pag. 3208 ff., S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt darauf schliessen, dass ein junger Erwachsener insbe- sondere dann als gefährlich gilt, wenn nicht nur die Beeinflussungsmöglichkeiten fehlen, sondern überdies die Gefahr besteht, dass er durch die erneute Begehung von Gewaltdelikten die Anstaltssi- 10 cherheit gefährdet. Dies ist beim Beschuldigten gerade nicht der Fall: Weder ist es im bisherigen Massnahmenverlauf zu der Verübung eines Gewaltdeliktes gekommen, noch zeigt der Beschuldigte Anzeichen fehlender Therapiebereitschaft oder fehlender Beeinflussbarkeit (vgl. Führungsbericht des R.________). Mithin kann der Beschuldigte nicht in dem Sinne als gefährlich gelten, als dass die (al- leinige) Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht ausreichen sollte. Unter dem Aspekt der Gefährlichkeit erscheint daher eine Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB als nicht geboten. […] Mit anderen Worten ist der geschlossene Massnahmenvollzug auch in R.________ - so- lange erforderlich - problemlos möglich. […] Im Fall des Beschuldigten wurde eine Kombination der beiden Massnahmen weder vom Gutachter noch von der Vollzugsbehörde explizit empfohlen. Der Schwerpunkt der Massnahme liegt nicht etwa auf einer besonders engmaschigen und hochqualifizierten Therapie des Beschuldigten, sondern viel- mehr auf dessen soziokulturellen und ausbildungsbezogenen Nachreifung. Diese kann – wie Dr. med. N.________ ausführt – durch eine Massnahme nach Art. 61 StGB gewährleistet werden, wodurch die Legalprognose des Beschuldigten sich erheblich verbessern dürfte. Entsprechend positiv fällt auch der aktuelle Führungsbericht des Massnahmenzentrums R.________ aus. Auch die Vollzugsbehörde erachtet das aktuelle Setting als geeignet, um die Risikoeigenschaften des Beschuldigten bearbeiten zu können (pag. 2897). 9. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in den zwei Jahren im R.________ eine überwiegend positive Entwicklung durchgemacht habe. Er habe sich auf die Be- handlung eingelassen und arbeite an sich. Zudem sei es zu Vollzugsöffnungen ge- kommen, welche komplikationslos verlaufen seien. Darüber hinaus habe er sich an die Abstinenzpflichten gehalten. Trotz diesem positiven Verlauf sei von einer ver- minderten Frustrationstoleranz und einer Neigung zu impulsivem Verhalten auszu- gehen. Das bedrohliche Verhalten des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019 sei un- angemessen gewesen. Daran müsse der Beschuldigte weiterhin arbeiten. Der Sachverhalt zum zweiten Vorfall sei ungeklärt geblieben, dennoch sei es nicht zu einer Rückkehr ins R.________ gekommen. Es falle dem Beschuldigten schwer, sich von einem kriminogenen Umfeld abzugrenzen. Dies werde im Massnahme- zentrum T.________ nicht anders sein als im R.________. Der Massnahmenver- lauf sei nicht geradlinig und es sei immer wieder zu Rückschlägen gekommen. Auf solche Situationen müsse durch eine Anpassung der Therapie reagiert werden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Kombination von Massnah- men möglich. Wo es notwendig sei, sollten Massnahmen kombiniert angeordnet werden. Eine solche Kombination werde vorliegend ebenfalls als sinnvoll erachtet. Med. pract. G.________ habe den bisherigen Massnahmenverlauf als überwiegend positiv eingestuft, erachte aber gleichzeitig einen erheblichen Behandlungsbedarf als gegeben. Sollte der Beschuldigte nach Beendigung der Massnahme gemäss Art. 61 StGB in ein betreutes Wohnen übertreten können, bedürfe es hierfür einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Aufenthalt in einem Wohnheim könne nur im Rahmen einer stationären Massnahme angeordnet und fortgesetzt werden. 11 Für die notwendige Behandlung nach Ablauf der Höchstdauer der Massnahme nach Art. 61 StGB verbleibe nur eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Eine schwere psychische Störung sei gegeben, weshalb die Anordnung beider Mass- nahmen notwendig sei, um die Behandlung zu gewährleisten (pag. 3721 f.). 10. Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung kann den Ausführungen, wonach eine Massnahme nach Art. 61 StGB alleine nicht ausreiche und deshalb zusätzlich eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden müsse, nicht folgen. Eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht ausreiche. Das Bundesgericht habe sich für eine Kombination der Massnahmen ausgesprochen, wenn die Massnahme nach Art. 61 StGB inhaltlich ungenügend erschienen sei. Bei mehreren geeigneten Massnahmen sei grundsätz- lich die mildere bzw. die weniger eingriffsintensive vorzuziehen. Es müsse sich deshalb unter anderem gefragt werden, ob sich der Beschuldigte in der falschen Therapie befinde, ob er behandlungsfähig und -willig sei. Das Ergänzungsgutach- ten äussere sich zu diesen Punkten sehr positiv. Med. pract. G.________ sei über die Vorkommnisse im Bilde gewesen. Er sehe das auch heute noch so und sei bei seiner Einschätzung geblieben. Es liege ein überwiegend positiver Verlauf vor, der Beschuldigte zeige sich kooperativ, habe sich mit seinen Problembereichen aus- einandergesetzt, habe eine Lehre begonnen und sei abstinent. Es seien Progressi- onsschritte beantragt und teilweise auch bewilligt worden. Aufgrund der Aktenlage sei der Gutachter zum Schluss gelangt, dass die Massnahme weitgehend kompli- kationslos verlaufen sei und die Beziehung zu seiner Freundin und zu seinem Sohn einen protektiven Faktor darstelle. Die Legalprognose habe sich unter den Bedin- gungen eines eng strukturierten Rahmens ebenfalls verbessert. Damit könne fest- gehalten werden, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB die richtige Massnah- me sei. Mehr brauche es aktuell nicht. Die Frage, ob in Zukunft ein ambulantes Setting nicht ausreichen würde, könne derzeit nicht beantwortet werden. Ebenso wenig könne mit Blick auf die Zukunft bereits heute eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden. Das Gesetz sehe Sicherungen vor, für den Fall, dass es nicht gelingen sollte. Es könne heute keine Massnahme nach Art. 59 StGB ange- ordnet werden, nur, weil sie der Beschuldigte später vielleicht brauche. Eine solche Massnahme dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden. Es sei schlicht zu früh, sich Gedanken zu machen, ob eine solche Massnahme später nötig sein werde. Die Frage der Notwendigkeit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Der Beschuldigte sei motiviert und nehme an den Behandlungen teil. Er wolle daran teilnehmen und einen Weg zurück ins Leben finden (pag. 3723 ff.). 11. Einleitende Ausführungen zum Schwerpunkt der Beurteilung Gestützt auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidi- gung, aber auch des Beschuldigten selbst, steht dessen Massnahmenbedürftigkeit ausser Frage. Seitens des Beschuldigten wird die Bestätigung der seitens der Vor- instanz angeordneten Massnahme gemäss Art. 61 StGB verlangt. Die General- staatsanwaltschaft dagegen beantragt die Anordnung einer kombinierten Mass- 12 nahme, so dass neben Art. 61 StGB eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuord- nen sei. Für die Anlasstat(en), deren sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat, kommt sowohl eine Massnahme nach Art. 59 StGB, als auch eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in Betracht. Art. 61 StGB verlangt eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung wogegen Art. 59 StGB eine schwere psychische Störung erwähnt. Bei Art. 61 StGB steht ein Täter- profil zur Diskussion, bei dem sich die Delinquenz nach der Persönlichkeitsstruktur und der Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzdelinquenz einordnen lässt. Es muss eine Fehlentwicklung vorliegen. Unabdingbar ist ein ge- wisses Ausmass der Entwicklungsstörung, sie muss erheblich sein (HEER, a.a.O., N. 26 und N. 30 zu Art. 61). Die Voraussetzung einer schweren psychischen Störung beim Täter ist im Gesetzestext von Art. 59 StGB explizit erwähnt. Stets muss eine Anomalie vorliegen, die von Krankheitswert ist. Einzig eine psychische Störung von besonderer Schwere kann Grundlage für die Anordnung einer Mass- nahme darstellen. Persönlichkeitsstörungen gehören neben den Störungen durch psychotrope Substanzen zu den häufigsten Krankheitsbildern der forensischen Psychiatrie (HEER, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 59). Der Rechtsbegriff der schweren psy- chischen Störung ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung funktiona- ler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme richtet. Ob eine schwere psychische Störung vorliegt, beurteilt sich daher nicht alleine anhand von medizinischen Kriterien. Ein einfacher Rückschluss von der Art und dem Aus- mass der Delinquenz auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit rechtser- heblicher Schwere ist indes nicht zulässig. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spie- gelt. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der In- tensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Med. pract. G.________ verwies in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. September 2020 einleitend auf die von Dr. med. N.________ im Gutachten vom 28. Juli 2017 ge- stellte Diagnose. Dieser stellte damals fest, dass der Beschuldigte an einer Persön- lichkeitsentwicklungsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Zügen leide. Weiter liege eine Traumafolgestörung und ein (teilremit- tiertes) Abhängigkeitssyndrom von Suchtstoffen vor (pag. 2470). Selbst diagnosti- zierte med. pract. G.________ beim Beschuldigten eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) mit dissozialen Persön- lichkeitsanteilen und eine Abhängigkeit von Cannabis, gegenwärtig abstinent aber in geschützter Umgebung (pag. 3565). Der Austrittsbericht der forensisch- psychiatrischen Station Etoine vom 16. Februar 2017 sowie der Massnahmenab- schlussbericht des R.________ vom 27. Oktober 2020 nennen als Diagnose je- weils eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (pag. 454; pag. 3647). Weiter konnte med. pract. G.________ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr stellen und weicht in diesem Punkt vom Gutachten von Dr. med. N.________ ab (pag. 3567). Med. pract. G.________ erklärte anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung ebenfalls, dass beim Beschuldigten von einer schwer- 13 gradig ausgeprägten psychischen Störung ausgegangen werden müsse (pag. 3711, Z. 5 f.). Ferner stünden die vom Beschuldigten begangenen Taten in einem engen Zusammenhang mit dem diagnostizierten Störungsbild, wenn auch nicht immer als deren unmittelbare Auswirkung (pag. 2473). Med. pract. G.________ bestätigte die Einschätzung von Dr. med. N.________, wonach die Delikte, für wel- che der Beschuldigte verurteilt worden sei, in direktem Zusammenhang zu der ge- stellten Diagnose stünden (pag. 3711, Z. 5 f. und Z. 12-14). Die Kammer sieht keinen Grund in diesem Punkt vom lege artis erstellten, schlüs- sigen und vollständigen Gutachten abzuweichen. Gemäss Ausführungen von med. pract. G.________ ist der Beschuldigte behandlungs- und betreuungsbedürftig, wobei der Abschluss der bereits begonnenen Berufslehre und die weitere Ausein- andersetzung mit deliktsfördernden Persönlichkeitsanteilen nach wie vor im Mittel- punkt stehen sollte (pag. 3577). Nachfolgend wird deshalb zu prüfen sein, welche Massnahme vorliegend geeignet und insbesondere notwendig ist. Hierfür stützt sich die Kammer auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom 28. Juli 2017 (pag. 2359 ff.), die Unterlagen der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), die Führungsberichte des Massnahmen- zentrums R.________ (R.________) sowie dessen Schlussbericht vom 27. Okto- ber 2020 (pag. 3638 ff.), die Berichte der Konkordatlichen Fachkommission (KoFa- ko), das Ergänzungsgutachten von med. pract. G.________ vom 25. September 2020 (pag. 3525 ff.), das Verlaufsgutachten von med. pract. G.________ zu Han- den der BVD vom 6. Oktober 2020 (pag. 3627 ff.), die Aussagen von med. pract. G.________ und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. November 2020 (pag. 3707 ff.). Auf eine Zusammenfassung der genannten Beweismittel wird verzichtet. Auf die relevanten Stellen wird in den nachfolgenden Erwägungen der Kammer einzugehen sein. 12. Eignung und Notwendigkeit der anzuordnenden Massnahme 12.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbes- sern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg aus- reichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2020 vom 10. September 2020 E. 3.3.2 m.w.H.). 14 Gemäss Dr. med. N.________ besteht ein klarer Behandlungsbedarf, was von med. pract. G.________ bestätigt wird (pag. 2473; pag. 3577) Dr. med. N.________ erachtete als zweckmässig indiziert eine Massnahme unter strukturier- ten äusseren Bedingungen mit gezielten therapeutischen, ausbildungstechnischen und ergänzenden Angeboten. Dr. med. N.________ erachtete eine stationäre Massnahme als primär geeignet und sinnvoll, den künftigen Risiken zu begegnen. Da beim Beschuldigten nicht nur die Suchtproblematik im Vordergrund stehe, wäre eine Massnahme nach Art. 63 StGB unzureichend. Auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine wegen des jungen Erwachsenenalters und einem umfas- senden Entwicklungsbedarf nicht als primär indiziert. Erwogen werden müsse viel- mehr eine spezielle Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, wobei sich deren konkrete Umsetzung an einem passenden und protektiven Setting zu orientieren habe. Schliesslich hielt Dr. med. N.________ fest, dass eine ambulante Massnahme nach der regulären Beendigung einer stationären Massnahme sinnvoll und hilfreich sein könnte (pag. 2475). Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung be- fand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Am 12. März 2018 hat der Be- schuldigte schliesslich den vorzeitigen Vollzug einer Massnahme für junge Erwach- sene im Massnahmenzentrum R.________ angetreten (pag. 540 ff.). In der ansch- liessend von der BVD am 20. Dezember 2018 vorgenommenen Risikoabklärung wurde das Risikopotenzial des Beschuldigten als sehr hoch eingestuft (pag. 2896.1). Beim Beschuldigten sei die Reifung seiner Persönlichkeit nicht entwick- lungsgemäss erfolgt und es liege ein umfassender Entwicklungsbedarf vor. Er müsse lernen mit seinen Emotionen und Frustrationen adäquat umzugehen und ei- ne Therapiebeziehung längerfristig aufrecht erhalten zu können. Nebst einer delikt- sorientierten Therapie müssten seine traumatischen Erfahrungen therapeutisch bearbeitet werden. Es werde sich somit um einen langfristigen Prozess handeln müssen und das aktuelle Setting erscheine geeignet zu sein, seine Risikoeigen- schaften bearbeiten zu können. Ein geschlossenes Setting erscheine aus foren- sisch-psychologischer Sicht als gerechtfertigt bis der Beschuldigte seine Risikoei- genschaften verlässlich und mit intrinsischer Motivation bearbeite, insbesondere, dass er seinen Drogenkonsum und sein impulsiv-anmutendes Verhalten kontrollie- ren könne. In naher Zukunft solle ihm die Möglichkeit einer Ausbildung geboten werden, damit er anstehende Entwicklungsaufgaben bewältigen und später ein de- liktfreies Leben führen könne (pag. 2897). Das R.________ empfahl in seinem Massnahmenbericht vom 7. März 2019 (Beurteilungszeitraum vom 13. Juni 2018 bis 26. Februar 2019) ebenfalls die Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB in der geschlossenen Abteilung mit ersten Vollzugslockerungen zur Arbeit in den Betrieben der offenen Abteilung (pag. 2950). Da die Kombination der beiden Massnahmen weder vom Gutachter noch von der Vollzugsbehörde empfohlen worden ist, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Massnahme auf der soziokulturellen und ausbildungsbezoge- nen Nachreifung des Beschuldigten liege und erachtete deshalb eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB als angemessen (pag. 3210, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N.________ und den bis zum erstinstanz- lichen Urteil erstellten Berichten zum Massnahmenvollzug den zutreffenden Aus- 15 führungen der Vorinstanz anschliessen. Im Urteilszeitpunkt war eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB indiziert, weshalb die Vorinstanz diese richtigerweise anordnete. 12.2 Zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils 12.2.1 Erstes Timeout Der Beschuldigte musste am 7. Oktober 2019 zwecks Timeout in das Regionalge- fängnis Burgdorf verlegt werden. Grund dafür war gemäss Verfügung der BVD vom 4. Oktober 2019 der Verdacht auf ein bedrohliches Verhalten des Beschuldigten gegenüber einem anderen Eingewiesenen. Während der Arrestierung sei der Be- schuldigte ausgerastet, habe sich impulsiv und aggressiv verhalten sowie mit ei- nem Massaker gedroht und gesagt, die Polizei müsse kommen. Die Rückkehr des Beschuldigten aus dem Arrest des R.________ auf die geschlossene Wohngruppe erscheine aus ihrer Sicht deshalb vorerst weder indiziert noch vertretbar (pag. 3247). Der Beschuldigte wandte sich mit einem persönlichen Schreiben vom 5. Ok- tober 2019 an Herrn K.________ der BVD. Darin hielt er fest, dass er bei der Ver- legung nicht gut reagiert habe. Früher habe er sich mit seinen Fäusten gewehrt, das habe er diesmal nicht gewollt. Aus diesem Grund habe er sich mit Wörtern wehren wollen, wobei er auch Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen habe. Er sei wütend darüber gewesen, dass er von einem anderen Klienten der Drohung beschuldigt worden sei. Dies stimme nicht. Er habe sich in einer Ohnmachtssituati- on befunden und sei sehr wütend gewesen, weshalb er eine Drohung ausgespro- chen habe. Deswegen habe er nun ein schlechtes Gewissen, was früher nicht so gewesen wäre. Er wolle deshalb weiter an sich arbeiten. Er wolle für seinen Sohn da sein und im Massnahmenzentrum weiterhin gut mitmachen. Er sei da, um etwas zu Lernen und gewillt, dies zu tun. Es sei falsch gewesen, dass er so reagiert habe. Es habe sich jedoch um eine Strategie gehandelt, damit er nicht vollends die Kon- trolle verliere. Er habe gelernt, verschiedene Risikosituationen zu vermeiden, so dass niemand zu Schaden komme. Er habe niemandem schaden wollen. Er sei einfach wütend gewesen und diese Wut habe er durch lautes Aussprechen und die Drohungen rausgelassen (pag. 758 amtliche Akten BVD). Aus einer Gesprächsnotiz von Herrn K.________ der BVD geht hervor, dass der Beschuldigte erklärt habe, es sei zu einem Gespräch mit einem anderen Eingewie- senen gekommen, er habe diesen jedoch nicht bedroht. Dieser habe den Konsum von synthetischen Cannabinoiden gegenüber den Verantwortlichen des Massnah- menzentrums R.________ zugegeben. Er habe diesen auf die negativen Konse- quenzen hinweisen wollen, falls die anderen dies erfahren würden. Dies sei mögli- cherweise als Drohung verstanden worden, keinesfalls aber so gemeint gewesen. Darauf hingewiesen, dass es auch um sein Verhalten bei der Arrestierung gehe, erklärte der Beschuldigte, es sei ihm bewusst, dass er übers Ziel hinausgeschos- sen sei. Er habe seiner Wut bewusst nur mit Wörtern Luft verschafft. Seiner Auf- fassung nach handle es sich dabei um einen Fortschritt gegenüber seinem frühe- ren Verhalten. Er wisse, dass er noch viel Arbeit vor sich habe und sei motiviert daran zu arbeiten (pag. 775 amtliche Akten BVD). 16 Der Beschuldigte wurde während seines Timeouts im Regionalgefängnis Burgdorf regelmässig seitens der Therapie und Sozialpädagogik besucht. Die ersten Besu- che hätten sich schwierig gestaltet, da sich der Beschuldigte weiterhin sehr ange- spannt, impulsiv und anklagend im Kontakt gezeigt habe. Er habe nur eine geringe Reflektionsbereitschaft aufgewiesen. Im Verlauf der Besuche sei es ihm zuneh- mend gelungen in einen adäquaten Kontakt zu gehen, problematische Verhaltens- und Denkmuster zu erkennen und er zeigte sich bereit, in eine tiefergehende Re- flektion dieser einzusteigen. Zudem habe er seine Hinterbühne des bisherigen Massnahmenvollzugs offengelegt. Es sei möglich gewesen, über risikorelevante Themen und Persönlichkeitsanteile zu sprechen, die er zuvor noch gemieden und bestritten habe. Auch hätten erste Strategien für eine mögliche Rückkehr ins Massnahmenzentrum R.________ formuliert werden können. Aufgrund dieses Ver- laufs sei die Grundlage für eine Wiederaufnahme der Massnahme im Massnah- menzentrum R.________ gegeben gewesen (pag. 877 amtliche Akten BVD). Bis zu diesem Ereignis sind dem Beschuldigten insgesamt sechs Ausgänge ge- währt worden, welche jeweils positiv verliefen (pag. 762 amtliche Akten BVD). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte trotz der Verlegung in das Regionalgefängnis offenbar mit seinem Verhalten und der Situation ausein- ander gesetzt hat und– wie aus seinem Schreiben und der Gesprächsnotiz hervor- geht – eine gewisse Einsicht zeigte. Zudem gestalteten sich die Besuche im Regi- onalgefängnis Burgdorf zusehends angenehmer und der Beschuldigte zeigte sich zugänglicher, so dass an seinen Verhaltensweisen gearbeitet werden konnte, was ebenfalls positiv zu werten ist. Dies ermöglichte ihm schliesslich die Rückkehr ins R.________ und die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. 12.2.2 Wiederaufnahme des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im R.________ Der Beschuldigte kehrte am 20. November 2020 in den vorzeitigen Massnahmen- vollzug im R.________ zurück. Aus einer E-Mail von Herrn O.________, Sozial- pädagoge im R.________, an Herrn K.________ der BVD vom 6. Dezember 2019 kann geschlossen werden, dass dem Beschuldigten die Wiederaufnahme des vor- zeitigen Massnahmenvollzugs gut gelungen ist. Am Tag der Rückkehr des Be- schuldigten aus dem Regionalgefängnis habe mit diesem und dem betroffenen Mit- klienten ein Gespräch stattgefunden. Während zu Beginn deutliche Anspannungen im Umgang mit dem Mitklienten hätten festgestellt werden können, habe der Be- schuldigte die Anspannung schliesslich reduzieren können. Unsicherheiten im Um- gang mit dem Mitklienten seien nach wie vor sichtbar, würden aber in den Bezugs- personengesprächen thematisiert und im Auge behalten. Auf der Gruppe sei der Beschuldigte von den Sozialpädagogen allgemein als warmherziger und offener er- lebt worden. In den Gesprächen zeige er sich ebenfalls offener, so dass tiefere Ge- spräche entstünden (pag. 3287). Positiv zu werten ist weiter, dass das R.________ mit Schreiben vom 7. Januar 2020 die sofortige Wiedereinsetzung der mit Schreiben der BVD vom 19. Juli 2019 bewilligten sozialpädagogisch sowie therapeutisch begleiteten Vollzugslockerungen und darüber hinaus die Bewilligung weitergehender Öffnungen in Form von famili- enbegleiteten bzw. teilbegleiteten zehnstündigen Urlauben beantragte (pag. 920 17 amtliche Akten BVD). Am 19. Juli 2019 bewilligten die BVD dem Beschuldigten die am 28. März 2019 beantragten Vollzugslockerungen. Zur Begründung hielten sie damals fest, dass sich der Beschuldigte in den vergangenen Monaten absprache- fähig und verbindlich gezeigt habe. Sein Wille zur erfolgreichen Absolvierung der Massnahme sei erkennbar. Dies sei anlässlich der im R.________ stattgehabten Vollzugsplanungssitzung vom 11. Juli 2019 neuerlich bestätigt worden. Das bishe- rige Vollzugsverhalten des Beschuldigten sei folglich positiv zu werten. Zudem er- achtete die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) die Gewährung von durch verlässliche, absprachefähige Familienangehörige begleitete Ausgänge und Urlau- be für möglich (pag. 3282). Aus dem neuerlichen Antrag des R.________ vom 7. Januar 2020 geht hervor, dass der Beschuldigte vor den Weihnachtstagen in Ei- geninitiative das Gespräch mit dem Miteingewiesenen gesucht habe, um ihm einen Neustart vorzuschlagen. Seither habe sich der Umgang im Alltag in der Gruppe wieder normalisiert. Ausserdem habe der Beschuldigte im Verlauf der letzten Wo- chen häufig einen positiven Einfluss auf die Gesamtgruppendynamik genommen. Er habe bereits im Regionalgefängnis Themen der Hinterbühne seiner Massnah- menzeit offengelegt, wodurch es möglich gewesen sei, risikorelevante Themen und Persönlichkeitsanteile mit ihm zu bearbeiten. Es sei ihm gelungen, diese Transpa- renz aufrecht zu erhalten, wodurch mittlerweile eine vertieftere Bezugspersonenar- beit möglich geworden sei (pag. 920 amtliche Akten BVD). Der Beschuldigte habe in der Therapie Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit dissozialen Verhaltens- weisen, insbesondere mit denjenigen während der bisherigen Massnahmenzeit, gezeigt. Insbesondere im Hinblick auf das im Zusammenhang mit seiner Biografie entstandene starke Misstrauen werde dies als günstig für den weiteren Therapie- verlauf eingeschätzt. Der Beschuldigte habe sich in der Therapie darauf eingelas- sen, die Vor- und Nachteile seiner Regelverstösse zu bilanzieren und eine Proble- meinsicht zu entwickeln. Dies werde als wichtiger Schritt zur Erhöhung der Selbst- kontrolle und den Impulsen, Regelverstösse zu begehen, nicht nachzugeben, er- achtet. Sodann hielt das R.________ fest «Es gelang ihm, den Vorfall vom 03.10.2019, v.a. bezüglich des Risikofaktors der chronifizierten Gewaltbereitschaft nachzubearbeiten und Zusammenhänge zwischen Situationen, die ihn in Ohn- macht versetzen und seine Biografie zu reflektieren. Er zeigte sich bemüht, seine Gefühle bewusst wahrzunehmen und auch nach Frustrationen einen konstruktiven Umgang zu suchen. Er zeigte sich in der Therapie offen, potentielle Risikosituatio- nen selbstkritisch zu reflektieren und neue Verhaltensweisen auszuprobieren. Wei- terhin wurden Paargespräche mit A.________ und seiner Partnerin vereinbart, um dysfunktionale Beziehungsmuster aufzuarbeiten und alternative Verhaltensweisen zu erlernen. Hinweise auf Substanzkonsum wurden in den letzten Monaten nicht sichtbar» (pag. 921 amtliche Akten BVD). Das R.________ beschreibt mithin einen gelungenen Wiedereinstieg mit einem weitgehend positiven Verlauf. Schliesslich bewilligten die BVD die beantragten Vollzugslockerungen (u.a. familienbegleitete zehnstündige Vollzugsöffnungen per Februar 2020; pag. 3295 ff.). Dem Protokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 16. Januar 2020 lässt sich ent- nehmen, dass sich der Beschuldigte in den Therapiesitzungen authentisch, schwingungsfähig und zunehmend offener und dadurch weniger misstrauisch ge- zeigt habe. Er habe immer wieder eigene Themen in die Therapie eingebracht. Im 18 weiteren therapeutischen Verlauf sei deutlich geworden, dass potentielle Risikosi- tuationen mit Erfahrungen aus der Vergangenheit des Beschuldigten verknüpft sei- en und teilweise heftige affektive Reaktionen auslösen könnten. Es sei dem Be- schuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht immer gelungen, das in den Sitzungen Be- sprochene im Alltag anzuwenden bzw. umzusetzen. Durch die Arrestierung vom 3. [bzw. 4.] Oktober 2019 und der daraus resultierenden Ohnmacht sei der Be- schuldigte in einen grossen Spannungszustand geraten, den er nicht adäquat habe regulieren können. Er habe begonnen, Zusammenhänge zwischen Situationen, die ihn in Ohnmacht versetzen würden und seiner Biografie zu reflektieren. Während der Massnahmenüberprüfung habe er seine Überforderung, Hilflosigkeit und Ohn- macht zum Ausdruck gebracht. Unter diesem Leidensdruck sei es ihm schliesslich besser gelungen, besprochene Emotionsregulationsstrategien umzusetzen. Er ha- be sich in den vergangenen Monaten weiterhin bemüht gezeigt, seine Gefühle be- wusst wahrzunehmen und auch nach Frustrationen einen konstruktiven Umgang zu suchen. Er sei in der Therapie offen gewesen, potentielle Risikosituationen selbst- kritisch zu reflektieren und neue Verhaltensweisen auszuprobieren. Der Beschul- digte habe sich ausserdem intensiv mit dissozialen Verhaltensweisen respektive Regelverstössen auseinandergesetzt, was als günstig für den weiteren Therapie- verlauf eingeschätzt werde (pag. 966 amtliche Akten BVD). Am 25. März 2020 stellte das R.________ einen Antrag auf weitere Progressions- schritte für den Beschuldigten, was die Kammer ebenfalls positiv wertet und einen guten Verlauf der bisherigen Therapie aufzeigt. Beantragt wurden zehnstündige unbegleitete Beziehungsöffnungen im zwei-Wochen-Takt, unbegleitete Sachöff- nungen (z.B. Arztbesuche etc.) und der Besuch der öffentlichen Berufsschule. Der Beschuldigte habe die bisherigen Vollzugsöffnungen zuverlässig und störungsfrei absolviert. Des Weiteren beantragte das R.________ den Übertritt in die offene Ab- teilung per Juli/August 2020. Damit sollten dem Beschuldigten weitere Übungsfel- der eröffnet werden (pag. 988 f. amtliche Akten BVD). Schliesslich reichte das R.________ seinen Massnahmebericht vom 27. März 2020 für die Zeitspanne vom 26. Februar 2019 bis 10. Februar 2020 ein, welcher eine ausführliche Darstellung des bisherigen Massnahmeverlaufs abgibt (pag. 3381 ff.). Die diagnostische Beur- teilung des Beschuldigten laute auf eine komplexe Traumafolgestörung, auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, impulsi- ven und dissozialen Zügen und auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzmissbrauch und Abhängigkeitssyndrom, wobei der Beschuldigte in geschützter Umgebung derzeit abstinent sei (pag. 3393). Zusammenfassend lässt sich dem Bericht entnehmen, dass sich das Risiko für Raubdelikte verringert habe. Dem Beschuldigten sei es im Berichtszeitraum gelungen, sich immer wieder am Ziel einer prosozialen Zukunftsperspektive zu orientieren und sich mit seinen Risikoeigenschaften auseinanderzusetzen. Im aktuellen Risiko für Gewaltdelikte (allgemein) würden sich im Vergleich zum letzten Jahresbericht noch keine Verän- derungen abzeichnen. Dies hänge damit zusammen, dass bei der besagten De- liktsdynamik neben der Dissozialität die Risikoeigenschaften «wutgeprägte Aggres- sivität» und «Trauma Problematik», welche eine hohe affektive Komponente auf- weisen, eine zentrale Rollen spielen würden. Die diesbezügliche Steuerungsfähig- keit habe sich im Berichtszeitraum erst leicht verbessert. Es würden sich aktuell im 19 Vergleich zum letzten Jahresbericht aber sowohl beim Zieldelikt des Raubes als auch beim Zieldelikt der Gewaltdelikte im Allgemeinen Verbesserungen in der Selbstkontrolle und der aktuellen Beeinflussbarkeit zeigen, was die Veränderungs- motivation und das Durchhaltevermögen des Beschuldigten zumindest im thera- peutischen Rahmen trotz wiederkehrender Krisen und Schwierigkeiten sowie die kontinuierliche Auseinandersetzung mit seinen Persönlichkeitsauffälligkeiten wie- derspiegle (pag. 3400). Schliesslich empfahl das R.________ die Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB in der geschlossenen Abteilung des R.________ mit sukzessiver Erweiterung der Progressionsschritte (pag. 3401). Anlässlich der Sitzung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 18. Mai 2020 erachtete diese die Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen, Sachöffnungen sowie des Besuchs der öffentlichen Berufsschule sowie den Über- tritt in die offene Abteilung unter der Voraussetzung der weiteren Bewährung und den von der Institution vorgeschlagenen Auflagen (detailliertes Programm, stabiler psychischer Zustand, Kontaktverbot zu Kriminellen/Drogenmilieu, Alkohol- und Drogenkonsumverbot, telefonische Erreichbarkeit, Verfassen eines Urlaubsbe- richts, Vor- und Nachbesprechung der Vollzugsöffnungen) für möglich. Dagegen hielt sie die Gewährung von unbegleiteten Urlauben mit Übernachtungen vor dem Übertritt in die offene Abteilung für verfrüht (pag. 3461). Ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass die KoFako den Beschuldigten erstmals am 17. Juni 2019 beur- teilte. Dabei erachtete sie als Risikofaktoren das beim Beschuldigten vorliegende Störungsbild der dissozialen und emotionalen Instabilität, einen erneuten Suchtmit- telkonsum, eine niedrige Affektregulation, eine erhöhte Aggressionsbereitschaft, eine Rückkehr in ein deliktförderndes Milieu sowie das Vorliegen einer Struktur- und Haltlosigkeit. Den vorliegenden Risikofaktoren könne mit Aufrechterhaltung ei- nes betreuten und strukturierten Settings sowie mit Fortführung der therapeuti- schen Arbeit entgegengewirkt werden. Zwecks Erprobung des bisher in der Thera- pie Erreichten erachtete die Fachkommission die Gewährung von sozialpädago- gisch und/oder therapeutisch begleiteten Ausgängen und Urlauben für möglich. Bei weiterhin positivem Verlauf erachtete die Fachkommission die Gewährung von durch verlässliche, absprachefähige Familienangehörige begleiteten Ausgängen und Urlauben für möglich (pag. 3499). Der weiteren Begründung der Fachkommis- sion ist zu entnehmen, dass sie die im Gutachten von Dr. med. N.________ vom 28. Juli 2017 gemachten Aussagen weitestgehend nachvollziehen könne. Als nicht nachvollziehbar erachtete die Fachkommission allerdings die unterschiedlichen Bezeichnungen in der Diagnosestellung (Persönlichkeitsstörung / Persönlichkeits- entwicklungsstörung). Weiter erachtete die Fachkommission als problematisch, dass Diagnosen verwendet würden, welche nicht im ICD-Katalog erfasst seien (Traumafolgestörung). Die Fachkommission habe beim Beschuldigten eine lang anhaltende und chronifizierte Symptomatik mit Bezug zur Gewaltdelinquenz und eine seit Kindheit oder Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung erkannt. Des Weiteren sei eine Suchtmittelproblematik sowie deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen (Waffenaffinität, Gangsterimage bzw. dissoziale Identität) erkennbar. Der Beschuldigte sei in einem subkulturellen Milieu aufgewachsen, in welchem Gewalt an der Tagesordnung gestanden sei und habe bereits in sehr jungen Jah- ren Drogen konsumiert (pag. 3501 f.). Sodann stellte die Fachkommission fest, 20 dass sich der Beschuldigte mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen auseinandersetze und offenbar die Notwendigkeit einer therapeutischen Behand- lung anerkenne. Allerdings erscheine nach wie vor fraglich, ob er bereits eine tief- greifende und nachhaltige Störungseinsicht mit entsprechenden Copingstrategien habe entwickeln können. Zudem bleibe weiterhin offen, ob der Beschuldigte seine Suchtmittelabstinenz auch ausserhalb eines eng betreuten und strukturierten Set- tings langfristig aufrecht erhalten könne, zumal bisher eingeschliffenes Verhalten und Bewährungsversagen vorgelegen seien (pag. 3502). Nach Ansicht der Fach- kommission habe eine vertiefte Auseinandersetzung des Beschuldigten mit den Ta- ten bisher noch nicht stattgefunden (pag. 3503). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen sowie pädagogischen Ver- fahren sei das beim Beschuldigten vorliegende Störungsbild generell schwer be- handelbar und benötige einen langjährigen therapeutischen und soziopädagogi- schen Prozess. Gemäss dem Massnahmebericht vom 30. März 2020 werde die ak- tuelle therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als moderat einge- schätzt. Es bestünden allerdings relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenken- de Therapie. Chancen und Hemmnisse würden sich die Waage halten. Der Be- schuldigte besuche weiterhin das therapeutische Angebot und beteilige sich daran. Gemäss Massnahmebericht vom 30. März 2020 habe er im Berichtszeitraum zu- mindest ansatzweise Bereitschaft gezeigt, sich mit dissozialen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen, die Vor- und Nachteile solcher Regelverstösse (z.B. Handy- besitz oder Besitz eines fremden MP3-Players) zu bilanzieren und eine Proble- meinsicht zu entwickeln. Er übe sich darin, neue Verhaltensweisen und Regulati- onsstrategien auszuprobieren und andere Perspektiven einzunehmen. Dies spre- che für seine nach wie vor bestehende Veränderungsbereitschaft. Er habe sich in den Therapiesitzungen authentisch, schwingungsfähig und zunehmend offener (und dadurch im Verlauf weniger misstrauisch) gezeigt. Ebenfalls würden aber auch Widerstände und Rückzugstendenzen sowie eine geringe Motivation (im Gruppensetting über sein Delikt zu sprechen) beschrieben. Zudem zeige sich in den inzwischen offengelegten Regelverstössen eine zumindest phasenweise vor- handene mangelnde Offenheit. Eine nachhaltig vertiefte Therapiebereitschaft kön- ne daher nicht festgestellt werden (pag. 3504). Ein haltgebender, strukturierter so- zialer Empfangsraum, welcher sich deliktpräventiv auswirken würde, liege zurzeit noch nicht vor. Ein solcher müsse zu gegebener Zeit erst eingerichtet werden. Dem Beschuldigten werden zwar gemäss Massnahmebericht vom 30. März 2020 trotz der Regelverstösse insgesamt eine gewisse Nachreifung und Festigung der Per- sönlichkeit, eine positive Entwicklung im Umgang mit Konfliktsituationen (höhere Frustrationstoleranz) sowie eine grundsätzlich weiterhin vorhandene Verände- rungsmotivation (u.a. durch ihm wichtige und haltgebende Partner- und Vater- schaft) bescheinigt, es werde aber ebenfalls beschrieben, dass alte Verhaltenswei- sen bzw. Denkmuster fest beim Beschuldigten verankert seien. Insgesamt sei für die Fachkommission eine durchgehende und konstante Verbesserung in zentralen Bereichen wie Frustrationstoleranz und Gewaltbereitschaft weiterhin noch nicht er- kennbar (pag. 3505). 21 12.2.3 Zweites Timeout Am 10. Juni 2020 wurde der Beschuldigte den Vollzugsbehörden ein weiteres Mal zur Verfügung gestellt (pag. 3418). Die BVD verfügten die Verlegung des Beschul- digten in das Regionalgefängnis Burgdorf per 11. Juni 2020 zur Klärung des weite- ren Vorgehens (pag. 3419). Grund dafür sei, dass der Beschuldigte von einem Mit- eingewiesenen gemäss eines von diesem bei der Leitung des R.________ einge- reichten dreiseitigen Schreibens der Erpressung und der Nötigung beschuldigt worden sei. Eine Rückkehr in die Wohngruppe sei angesichts und bis zur Klärung des Vorgefallenen insbesondere zum Schutz des betroffenen Miteingewiesenen nicht vertretbar (pag. 1072 amtliche Akten BVD). Gemäss einer weiteren Aktenno- tiz der BVD betreffend ein Telefongespräch mit der Leiterin der geschlossenen Ab- teilung des R.________ vom 10. Juni 2020 würden die Schilderungen des Mitein- gewiesenen insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Beschuldigten seit dem letzten Vorfall vom 3. Oktober 2019 immer wieder Verdachtsmomente für eine Hin- terbühne bestanden hätten, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen erscheinen. Der Beschuldigte habe dieses Mal nicht so heftig auf die Verlegung in den Arrest rea- giert, wobei dieses Mal bei der Eröffnung der Sanktionierung die Polizei beigezo- gen worden sei. Es stelle sich aktuell sodann angesichts des bisherigen Verlaufs – der Beschuldigte befinde sich nach über zwei Jahren im R.________ nach wie vor auf der geschlossenen Abteilung – und des neuerlichen Vorfalls weiter die Grund- satzfrage, ob die Massnahme gemäss Art. 61 StGB für den Beschuldigten ausrei- che bzw. zielführend sei. Es werde zwecks Klärung dieser Frage seitens R.________ eine Verlaufsbegutachtung empfohlen (pag. 1074 amtliche Akten BVD). 12.2.4 Einschätzung von med. pract. G.________ und Würdigung des bisherigen Verlaufs durch die Kammer Med. pract. G.________ nahm in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Septem- ber 2020 ebenfalls zu der Risikoeinschätzung und dem Verlauf der Massnahme im R.________ Stellung. Zur Frage der Risikoeinschätzung verwies med. pract. G.________ vorab wiederum auf die Ausführungen von Dr. med. N.________ in dessen Gutachten (pag. 3569 f.). Zusätzlich wandte med. pract. G.________ die Kriterien der Dittmann-Liste an. Diese würden darauf hinweisen bzw. bestätigen, dass die Legalprognose des Beschuldigten vor allem durch seine in der Vergan- genheit wiederholt gezeigte Gewaltbereitschaft und durch die bisherige Krimina- litätsentwicklung belastet sei. Zudem sei bei ihm weiterhin von einer verminderten Frustrationstoleranz, verbunden mit einer Neigung zu impulsiven Handlungen aus- zugehen (pag. 3574), was med. pract. G.________ anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung bestätigte. Diese Punkte müssten mit dem Beschuldigten wei- terhin thematisiert und therapeutisch behandelt werden (pag. 3710, Z. 33-36). Überwiegend günstig könne der bisherige Verlauf der Behandlung im R.________ beurteilt werden, wobei hierbei auf die weitgehend komplikationslos verlaufenden Ausgänge, die Einhaltung der Abstinenz, die Mitarbeit in der Einzel- und Gruppen- therapie sowie auf die stabile Beziehung zu seiner Partnerin und zu seinem Sohn hinzuweisen sei (pag. 3574). Zusammenfassend stelle sich aus den Berichten des R.________ ein überwiegend positiver Verlauf der Behandlung im Rahmen des 22 Massnahmenvollzugs dar. Der Beschuldigte habe mit dem Team des R.________ kooperiert und eine Berufsausbildung zum Maler begonnen. Im Rahmen der Ein- zeltherapie habe er sich offenbar mit seinen Problembereichen auseinandersetzen können. Er habe sodann an einer Gruppentherapie teilgenommen und habe sich in diesem Rahmen öffnen können. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der Abstinenz von Drogen, die dem Beschuldigten offenbar über ei- nen Zeitraum von etwa zwei Jahren gelungen sei (pag. 3575). In den Berichten werde allerdings auch darauf hingewiesen, dass alte Verhaltensweisen bzw. Denkmuster beim Beschuldigten noch verankert seien. Eine klare Abgrenzung zum «prokriminellen Milieu im R.________» sei bei ihm noch nicht erkennbar. Im Hin- blick auf die Vorfälle im Oktober 2019 stelle sich die niedrige Frustrationstoleranz und die Neigung des Beschuldigten zu emotionalen Ausbrüchen und seine vermin- derte Fähigkeit impulshaftes Verhalten zu kontrollieren dar. Angesichts des Um- standes, dass im bisherigen Verlauf seit dem Jahr 2010 mehrfach Behandlungen und Platzierungen des Exploranden wegen fremdaggressiven bzw. gewalttätigen (und teilweise strafrechtlich relevanten) Handlungen hätten abgebrochen werden müssen, sei davon auszugehen, dass sich die beim Exploranden bestehenden Störungsbilder seit seiner Inhaftierung 2016 offenbar entaktualisiert bzw. abgemil- dert hätten (pag. 3576). Gesamthaft könne von einer in der Haft bzw. im Mass- nahmenvollzug erfolgten Nachreifung ausgegangen werden und zusammenfas- send könne der gesamte Verlauf seit der Inhaftierung des Beschuldigten im August 2016 und des Beginns der Massnahmenbehandlung im R.________ im März 2018 aus gutachterlicher Sicht überwiegend günstig bewertet werden bzw. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte von dieser Behandlung habe profitieren kön- nen (pag. 3577). Zu seinen Empfehlungen hielt der Gutachter fest, dass unabhängig von der Bewer- tung des Verlaufs der Behandlung seit 2016 festzuhalten sei, dass beim Beschul- digte nach wie vor ein erheblicher Behandlungs- und Betreuungsbedarf bestehe und er auf absehbare Zeit auf ein betreutes und strukturiertes Setting angewiesen sei. Aus gutachterlicher Sicht könne zunächst die Fortsetzung der Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen werden und es sei eine zeitnahe Rückversetzung des Beschuldigten aus der Haft in eine geeignete Institution sinnvoll und erforderlich. Ferner sollte der Abschluss der bereits begonnenen Berufslehre und die weitere Auseinandersetzung mit deliktsfördernden Persönlichkeitsanteilen im Mittelpunkt stehen. Weitere Vollzugslockerungen im Sinne von unbegleiteten Ausgängen und der zeitnahe Übertritt in die offene Abteilung des R.________ oder einer vergleich- baren Institution seien aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll und als erforderlich an- zusehen. Eine Versetzung in ein offeneres Setting könne zur Schaffung bzw. zur Festigung eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes und zur prosozialen Ein- bindung des Beschuldigten beitragen. Welches therapeutische Setting für den Ex- ploranden nach dem Ablauf der Massnahme nach Art. 61 StGB im März 2022 er- forderlich sein werde, lasse sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens im September 2020 nur eingeschränkt sagen. Der Beschuldigte müsse nach Ablauf der aktuellen Massnahme im März 2022 nicht zwingend in einer gesicherten bzw. geschlossenen Institution platziert werden. Bei einem weiterhin überwiegend positi- ven Verlauf der Behandlung käme ein sehr eng geführter ambulanter therapeuti- 23 scher Rahmen in Frage, wobei auch in diesem Fall zunächst eine betreute Wohn- form erforderlich sein werde. Im Hinblick auf das geeignete rechtliche Gefäss sei gutachterlich festzuhalten, dass in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erscheine, wobei dies als eine Rechts- frage anzusehen sei (pag. 3577 f.). Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Mit med. pract. G.________ geht die Kammer deshalb davon aus, dass sich der bisherige Massnahmenvollzug – trotz des zweifachen Aufenthalts im Regionalgefängnis – überwiegend positiv ge- staltete. Aus den Vollzugsberichten des R.________ geht hervor, dass sich der Beschuldigte auf die Therapie eingelassen hat und grundsätzlich gewillt ist, an der Einzel- und Gruppentherapie teilzunehmen. Es wird in den jeweiligen Verlaufsbe- richten durchaus kritisch beleuchtet, welche Defizite der Beschuldigte aufweist, aber auch welche Fortschritte bereits erzielt werden konnten. So wurde bereits kurz nach seiner Rückkehr in den vorzeitigen Massnahmenvollzug die Prüfung der be- reits bewilligten Vollzugslockerungen wieder aufgenommen und erneut bewilligt. Bereits die dem Beschuldigten gewährten Vollzugslockerungen und deren Durch- führung ohne Zwischenfälle sowie die praktisch ausnahmslose gute Bewältigung der daraus gewonnen Freiheiten deuten darauf hin, dass eine Massnahme für jun- ge Erwachsene geeignet ist. Der bisherige Verlauf im R.________ zeigt, dass der Beschuldigte sowohl massnahmebedürftig als auch massnahmefähig ist. Er war den therapeutischen Interventionen weitestgehend zugänglich und zeigte sich ab- sprachefähig. Es gelang ihm, die eigenen Defizitbereiche zu erkennen sowie anzu- sprechen und Strategien zu entwickeln, in heiklen Situationen angemessener zu reagieren. Sodann vermochte der Beschuldigte den Rückschlag in Form eines Ti- meouts und der Unterbringung im Regionalgefängnis Burgdorf aufzufangen, so dass er sich nach der Rückkehr in das R.________ offener und zugänglicher zeig- te, was ebenfalls positiv zu beurteilen ist. Dies äusserte sich in den Therapiesitzun- gen ebenfalls positiv. Anlässlich des zweiten Timeouts reagierte der Beschuldigte bereits ruhiger. Hierzu führte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass er sich schon viel besser in den Griff bekommen habe. Er habe nachgefragt, da er es nicht verstanden habe. Es sei ihm erklärt worden und er sei ruhig geblie- ben. Seine Strategie sei es, an seine Familie zu denken. Er denke öfters an seinen Vater. Dieser habe ihn als letztes in einem Fixiergurt sowie in Handschellen und Fussfesseln gesehen. Er wolle nicht, dass sich ein solches Bild wiederhole (pag. 3718, Z. 4-10). Med. pract. G.________ beurteilte dieses Verhalten des Beschul- digten anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung eben- falls vorsichtig positiv (pag. 3715, Z. 13). Der Beschuldigte zeigt sich offenkundig bemüht, bei der Therapie mitzumachen. So erklärte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es ihm in der The- rapie gelungen sei, sich selbst und seine Gefühle besser kennenzulernen. Er ver- stehe nun besser, wie er reagiere, wenn er einen schlechten Tag habe und wie er sich selbst beeinflussen könne, um daraus doch noch einen guten Tag zu machen. Sein Ziel sei es, sich selbst gut in den Griff zu bekommen. Dies sei vorher nicht möglich gewesen, da er niemanden gehabt habe, um über sein Leben zu sprechen (pag. 3717, Z. 32-39). Zwar sind noch nicht sämtliche Problemkreise abschliessend angesprochen worden und es bedarf weiterhin einer vertieften Auseinandersetzung 24 mit seinem Fehlverhalten. Med. pract. G.________ erklärte anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung denn auch, dass die Schwerpunkte der Therapie in der Impulsivität und der verminderten Frustrationstoleranz des Beschuldigten liegen. Diese Punkte müssten weiter thematisiert und therapeutisch behandelt werden (pag. 3710, Z. 33-36). Med. pract. G.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt seien, schwierig sei. Der Beschuldigte befinde sich aktuell im Mass- nahmenvollzug nach Art. 61 StGB. Es könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht einge- schätzt werden, wie sein Zustand nach Ablauf der Massnahme aussehe. Er wird aber auch danach auf eine intensive psychiatrische Betreuung angewiesen sein (pag. 3711, Z. 16-23). Dass das Ende der Massnahme allenfalls bereits im Dezem- ber 2021 sein könnte (anstelle im März 2022, vgl. BGE 146 IV 49), ändere an sei- ner Einschätzung nichts (pag. 3711, Z. 33). Auf Frage, wie sich seine Ausführun- gen betreffend «ein sehr eng geführter ambulanter therapeutischer Rahmen» mit den weiteren Ausführungen, wonach in erster Linie die Anordnung einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet erscheine, vereinbaren liessen, antwortete der Sachverständige, dass die Erfahrung zeige, wonach sich eine enge Fallführung auf der Grundlage von Art. 59 StGB am besten gestalten lasse (pag. 3712, Z. 1-6). Gleichzeitig erklärte med. pract. G.________, dass eine Platzierung in einem Wohnheim durchaus denkbar wäre, wenn sich der Massnahmenverlauf weiterhin positiv gestalte und die Lockerungsschritte ohne Komplikationen verlau- fen würden. Wenn dagegen Komplikationen auftreten würden oder es zu Locke- rungsverstössen käme, müsste dagegen über einen anderen geschlosseneren Rahmen nachgedacht werden (pag. 3712, Z. 23-28). Das zu Handen der BVD erstellte Verlaufsgutachten kam zusammenfassend zu keinen anderen Erkenntnissen als das Ergänzungsgutachten vom 25. September 2020. Insgesamt wird oftmals auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten ver- wiesen. Insgesamt geht der Gutachter von einem eher positiven Verlauf der Mass- nahme im R.________ aus. Unter den Bedingungen eines eng strukturierten Rah- mens und einer gegebenen Betreuung durch Fachpersonen werde die Rückfallge- fahr insgesamt als gering angesehen. Diese Aussage gelte auch für den Fall eines Arbeitsexternates oder eines Wohn- und Arbeitsexternates. Eine präzise Antwort dieser Frage im Falle einer bedingten Entlassung sei hingegen derzeit nicht mög- lich. Als relativ günstig werde die Lockerungsprognose eingestuft, dies angesichts der bisher ohne Komplikationen oder Regelverstösse durchgeführten Lockerungs- schritte. Zurzeit sei die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB wei- terzuführen. Welches therapeutische Setting für den Beschuldigten nach Ablauf dieser Massnahme im März 2022 erforderlich sein werde, lasse sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens nur eingeschränkt sagen. Bei einem weiter über- wiegend positiven Verlauf seiner Behandlung käme für den Beschuldigten ein eng geführter ambulanter Rahmen in Frage, wobei auch da zunächst eine betreute Wohnform erforderlich sein werde. Auf konkrete Frage der BVD hin erklärte der Gutachter, beim Beschuldigten handle es sich nicht um einen Hochrisikotäter bzw. Hochrisikopatienten im Sinne der Ausführungen von Norbert Nedopil (pag. 3634). 25 Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. November 2020 auf seine im Verlaufsgutachten gemachten Ausführungen angesprochen, erklärte med. pract. G.________, dass die Deliktsanamnese des Beschuldigten nicht darauf hinweise, dass es sich beim Beschuldigten um einen Hochrisikopatienten oder -täter handle. Wäre dies der Fall, wäre es im R.________ zu deutlicheren und schlimmeren Ver- stössen gegen die Regeln gekommen (pag. 3713, Z. 8-11). Med. pract. G.________ erachtete die Einschätzung des R.________ in seinem Abschlussbe- richt, in welchem die Beeinflussbarkeit für Gewaltdelikte (allgemein) als gering und für Raubdelikte als gering bis moderat festlegt wurde, vor dem Hintergrund der bis- herigen Berichte als nicht nachvollziehbar (pag. 3713, Z. 13-21). Er ist im Verlaufs- gutachten zu Handen des BVD von einer grundsätzlichen Beeinflussbarkeit ausge- gangen. Ferner bestätigte er seine Einschätzung, wonach sich die Legalprognose des Beschuldigten seit 2016 verbessert habe (pag. 3713, Z. 25-28). Gestützt auf die Verlaufsberichte des R.________, die Einschätzungen der KoFako und der BVD, der gewährten Vollzugslockerungen und der Ausführungen von med. pract. G.________ ist von einem überwiegend positiven Verlauf der Massnahme und Fortschritten seitens des Beschuldigten auszugehen. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB erscheint nach dem Ge- sagten auch heute (wie schon im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) ausrei- chend und geeignet, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Erneut spricht sich der Gutachter nicht für eine Kombination der Massnahmen aus. Im Gegenteil erklärte er, dass er nicht einschätzen könne, wie sich der Zustand des Beschuldigten nach Ablauf der Massnahme gemäss Art. 61 StGB gestalte. Dieser werde aber weiterhin auf eine intensive psychiatrische Behandlung angewiesen sein. In welcher Form dies zu ge- schehen habe, vermochte med. pract. G.________ nicht abschliessend zu beurtei- len. Die Massnahme nach Art. 59 StGB erwähnte er hierbei einzig als insofern ge- eignet, als dass dadurch eine enge Betreuung möglich sei. Gleichzeitig erklärte er, dass die Massnahme nach Art. 61 StGB weitergeführt werden soll (pag. 3714, Z. 7- 15). Die Massnahme für junge Erwachsene ist mithin zielführend und zweckmäs- sig. Daran vermögen auch die Beendigung der Massnahme im R.________ und dessen Massnahmenschlussbericht sowie die Weiterführung der Massnahme im Massnahmenzentrum T.________ nichts zu ändern (vgl. hiernach). 12.2.5 Verlegung in das Massnahmenzentrum T.________ und Massnah- menschlussbericht des R.________ Am 25. August 2020 stellte die Verteidigung des Beschuldigten ein Gesuch um Verlegung in ein Massnahmenzentrum. Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Beschuldigte der Vollzugsbehörde aus Sicherheitsgründen zur Verfügung gestellt wurde und am 11. Juni 2020 zur Klärung des weiteren Vorgehens in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt worden sei (pag. 3483). Das R.________ sei offenbar nicht bereit den Beschuldigten neuerlich aufzunehmen, dies obschon der mit der Aufenthaltsbeendigung zusammenhängende Vorfall zu Gunsten des Be- schuldigten habe geklärt werden können (pag. 3484). Dem Beschuldigten habe weder eine Erpressungs- noch eine Nötigungshandlung vorgeworfen werden kön- nen. Die gegen den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige sei von Seiten des 26 Miteingewiesenen zwischenzeitlich zurückgezogen worden (pag. 3483). Zusam- men mit dem Gesuch liess die Verteidigung der Kammer als Beilage unter ande- rem einen Brief von P.________ zukommen, mit welchem dieser mitteilte, er würde die gegen den Beschuldigten eingereichte Anzeige gerne zurücknehmen. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, es als Erpressung aufzufassen. Er habe gedacht, dass er zahlen müsse, sonst sei er dran, aber die zwei hätten ihm nie etwas ge- macht und das wisse er (pag. 3488). Aus dem Schreiben der BVD an das R.________ vom 14. September 2020 geht hervor, dass Letzteres die Fortführung der vom Beschuldigten am 12. März 2018 vorzeitig angetretenen Massnahme nach Art. 61 StGB aufgrund nicht weiter vor- handener zielführender Arbeitsgrundlage zwischen dem Beschuldigten und der In- stitution als nicht weiter möglich erachte. Die BVD bestätigte dem R.________ die Kenntnisnahme der institutionsseitigen Zurverfügungstellung des Beschuldigten per 27. August 2020 sowie die sich hieraus gleichentags ergebende Beendigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB im R.________ (pag. 3518). Mit Verfügung der BVD vom 11. November 2020 wurde der Beschuldigte per 16. November 2019 [recte: 2020] zur Weiterführung des vorzeitigen Massnahmenvoll- zugs in das Massnahmezentrum für junge Erwachsene T.________ verlegt (pag. 3669). Daraufhin erstellte das R.________ am 27. Oktober 2020 seinen Massnahme- schlussbericht (Zeitraum 10. Februar bis 27. August 2020). Diesem Bericht kann unter anderem entnommen werden, dass der Beschuldigte in einem Gespräch vom 23. Juli 2020 davon gesprochen habe, dass es eine Erpressung gegeben habe. Er sei während dieser anwesend gewesen, die Hauptrolle habe aber ein anderer Kli- ent eingenommen. Diesen könne er jedoch nicht verraten, sonst gebe es Stress und Schlägereien. Er habe zudem Angst um seine Familie, lieber nehme er ein ganzes Leben im Gefängnis in Kauf (pag. 3641). Im Berichtszeitraum sei die Dis- sozialität des Beschuldigten insbesondere in seinen Aussagen deutlich geworden (z.B. Rechtfertigung seiner Delikte und Schuldexternalisierung an den Geschädig- ten, Erachten einer Massnahme nach Art. 59 StGB als nicht verhältnismässig für seine Delikte), letztlich aber auch in seiner Entscheidung, den Drahtzieher der Er- pressung – trotz erheblicher negativer Konsequenzen für ihn – nicht offenzulegen (für Milieu typische «Loyalität»). Auch sei es dem Beschuldigten zu wenig gelun- gen, eine berufliche Stabilität im Sinne der Fortsetzung seiner Lehre aufrechtzuer- halten. Einzig seine private Situation habe Stabilität aufgewiesen (pag. 3648). Zur chronifizierten Gewaltbereitschaft führte der Abschlussbericht aus, dass der Be- schuldigte im Berichtszeitraum gewaltbereite und gewaltbejahende Einstellungen nach wie vor habe erkennen lassen, wobei die Bemühungen, gegen diese an- zukämpfen, im Verlauf weniger konstant erschienen seien, was sich in der abneh- menden Zugänglichkeit in den Therapiesitzungen und in der damit zusammenhän- gend geringeren Bereitschaft zur selbstkritischen Reflexion und diesbezüglichen Auseinandersetzung gezeigt habe. Im Berichtszeitraum wurde der Beschuldigte be- treffend wutgeprägter Aggressivität damit konfrontiert, dass beobachtet worden sei, wie er wiederholt einen Mitklienten provoziert habe. Es sei ihm dabei nicht gelun- gen, sich auf eine Besprechung einzulassen, er sei verbal aufbrausend, abwertend und angespannt gewesen. Seine Selbstkontrolle (Trauma-Problematik) sei im Be- 27 richtszeitraum nach wie vor in Situationen, in denen er Ohnmacht verspürt habe, ungenügend gewesen. Als Kompensation der Ohnmacht habe er weiterhin verbale Gewalt oder Abwertungen seines Gegenübers angewandt. In den Therapiesitzun- gen habe er sich zu Beginn des Berichtszeitraumes weiterhin bemüht und interes- siert gezeigt, sich Emotionsregulationsstrategien anzueignen und einzuüben (pag. 3649). Es liege ein deutliches Risiko für Gewaltdelikte (allgemein) vor. Der Be- schuldigte verfüge – im Spektrum des beurteilten Zieldelikts «Gewaltdelikte» – ak- tuell über gering ausgeprägte risikosenkende Kontrollfähigkeiten. Die Faktoren, die für eine risikosenkende Veränderung des Betroffenen sprechen, seien aktuell ge- ring ausgeprägt. Die aktuelle Beeinflussbarkeit sei gering ausgeprägt. Die Behand- lungsaussichten seien ungünstig. Auch für Raubdelikte bestehe ein deutliches Risi- ko. Bezüglich Raubdelikte verfüge der Beschuldigte aktuell über gering bis moderat ausgeprägte risikosenkende Kontrollfähigkeiten (pag. 3650 f.). Die aktuelle Beein- flussbarkeit sei gering bis moderat. Die Chancen einer Behandlung seien im jetzi- gen Zeitpunkt geringer als die Hemmnisse. Zusammenfassend wird aus einem risi- koorientierten Blickwinkel festgehalten, dass sich die Beeinflussbarkeit und Selbst- kontrolle des Beschuldigten im Vergleich zum letzten Bericht verringert habe, was sich auch risikoerhöhend auf das aktuelle Risiko für Raubdelikte auswirke. Schliesslich wurde festgehalten, dass aus therapeutischer Sicht zusammenfassend gesagt werden könne, dass es dem Beschuldigten im Verlauf des Berichtszeit- raums mit Ausnahme der Rolle als Partner und Vater nicht gelungen sei, die Mass- nahme als Chance zu nutzen. Er habe sich im Subsystem verstrickt und schluss- endlich einen Massnahmenabbruch gefordert. Er habe sich in den Therapiesitzun- gen vermehrt unzugänglich, abwehrend, abwertend und angespannt gezeigt. Aus therapeutischer Sicht sei eine enge therapeutische Weiterbehandlung notwendig, um dem Rückfallrisiko entgegenwirken zu können. Es werde die Beendigung des vorzeitigen Vollzugs der Massnahme nach Art. 61 StGB im R.________ empfohlen (pag. 3652). Dieser Bericht fällt im Vergleich zu den bisherigen Berichten negativer aus, was überrascht. Darauf angesprochen, führte der Beschuldigte anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung aus, dass er sich nicht erklären könne, weshalb der Be- richt negativer ausgefallen sei. Er habe wie bisher weitergemacht. Er sei zur Arbeit gegangen, habe seine Therapie besucht und sich an der Gruppentherapie beteiligt. Es gebe auch bei ihm Schwankungen. Es gebe Tage, an denen er seine Familie vermisse und es ihm deshalb nicht so gut gehe. Trotzdem habe er jeweils weiter- gemacht (pag. 3717, Z. 14-20). Auf Vorhalt, wonach aus dem Bericht hervorgehe, dass er sich nicht mehr gleichermassen geöffnet habe, erklärte der Beschuldigte nachvollziehbar, dass es solche Situationen gegeben habe. Dies habe ein Thema betroffen, über das er nicht habe reden wollen. Trotzdem sei ihm immer wieder ge- sagt worden, dass er darüber reden solle. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, weshalb er sich verschlossen habe. Er sei noch nicht bereit gewesen, darüber zu sprechen, was er der Therapeutin so auch mitgeteilt habe (pag. 3717, Z. 22-29). Med. pract. G.________ bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernah- me, vom Massnahmenschlussbericht vom 27. Oktober 2020 Kenntnis zu haben. Es treffe zu, dass dieser Bericht eine kritischere Tendenz bzw. eine kritischere Ein- schätzung des gesamten Massnahmenverlaufs abgebe. Diese vermöge jedoch an 28 seiner gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern (pag. 3710, Z. 11-21). Der Bericht vermöge seine Empfehlungen zur weiteren Behandlung bzw. zu künftigen Interventionen nicht zu ändern (pag. 3710, Z. 28-31). Weiter bewerte er die Beein- flussbarkeit auf Grundlage des ihm vorliegenden Datenmaterials insgesamt als günstiger, als dies im Massnahmeschlussbericht dargelegt werde (pag. 3713, Z. 30-35). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass auch der Massnahmeschlussbericht des R.________ und die damit verbundene Beendigung des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs im R.________ und die Weiterführung der Massnahme im Massnahme- zentrum T.________ nichts an den zuvor getroffenen Schlussfolgerungen (vgl. Ziff. 12.2.4) zu ändern vermögen. Med. pract. G.________ erklärte schliesslich, dass es in einem neuen therapeutischen Umfeld besser laufen könnte, wobei es hierfür kei- ne Garantie gebe (pag. 3715, Z. 2 f.). Daraus folgt, dass ein weiterer positiver Ver- lauf der aktuellen Massnahme für junge Erwachsene zumindest nicht ausgeschlos- sen, im Gegenteil aufgrund des bisherigen Verlaufs, sogar durchaus möglich ist. Der Beschuldigte spricht auf die Massnahme für junge Erwachsene gut an. Med. pract. G.________ hielt fest, dass der Beschuldigte im Massnahmenzentrum T.________ am richtigen Ort sei und die Massnahme für junge Erwachsene dort fortgeführt werden soll (pag. 3714, Z. 7-15). Mithin hat die Kammer zu beurteilen, welches therapeutische Setting für den Beschuldigten im Urteilszeitpunkt notwen- dig und geeignet ist. Hierzu hat sich med. pract. G.________ geäussert und sich für die Fortführung der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgesprochen. Med. pract. G.________ vermochte denn auch nicht verlässlich einzuschätzen, wie sich der Zustand des Beschuldigten im März 2022 präsentieren werde. Zwar werde der Beschuldigte gemäss med. pract. G.________ auch über diesen Termin hinaus auf eine intensive psychiatrische Betreuung angewiesen sein, in welcher Form dies zu geschehen habe und ob aktuell die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt seien, sei schwierig zu beantworten (pag. 3711, Z. 16-23). Damit sind die Voraussetzungen für die An- ordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im Urteilszeitpunkt nicht erfüllt, denn deren Notwendigkeit ist im aktuellen Zeitpunkt nicht genügend sicher gutachterlich festgestellt. Ihre Anordnung wäre nicht verhältnismässig. Weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeit i.e.S. sowie zur Möglichkeit der Kombination einer Massnah- me gemäss Art. 61 StGB mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB erübrigen sich. 13. Fazit Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ist auch heute ausreichend und geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschul- digten zu begegnen. Sie ist zielführend und zweckmässig. Die zusätzliche Anord- nung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB ist nicht angezeigt. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Massnahme für junge Er- wachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). 29 IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 56'318.80 (ohne die Kos- ten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft) festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. An- gesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin ist mit ihrem Anliegen unter- legen, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'810.25, sich zusammensetzend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'500.00, den Kosten für das Ergänzungsgutachten von CHF 12'584.25 und der Zeugenentschädigung von CHF 726.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 15. Amtliche Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich be- stellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Kollegialgericht des Re- gionalgerichts reicht von CHF 2‘000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt der Tarifrahmen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzli- chen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt 30 werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzli- che Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 15.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr zurück zu kommen ist. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das oberinstanzliche Verfah- ren grundsätzlich gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Hono- rarnote vom 24. November 2020 (pag. 3729 ff.) festgesetzt. Die Reduktion um sechs Stunden ergibt sich daraus, dass die Berufungsverhandlung vom 24. No- vember 2020 einzig vier Stunden anstelle der veranschlagten 10 Stunden gedauert hat. Die amtliche Entschädigung wird mithin auf der Grundlage von 32.75 Stunden berechnet. Fürsprecher B.________ wird eine Entschädigung von CHF 7'412.90 ausgerichtet. Es besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. 15.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft C.________, Rechtsanwalt D.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, weshalb diese nicht mehr festzusetzen ist. Rechtsanwalt D.________ nahm an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht teil und reichte seine Kostennote gemeinsam mit seinen Anträgen am 18. November 2020 (pag. 3687 ff.) schriftlich ein. Die amtliche Entschädigung wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote auf CHF 4'256.95 fest- gesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Urteilsdispositiv (Ziff. IV. 2) zwischen den Be- trägen der amtlichen Entschädigung in der Tabelle und demjenigen unterhalb im Text eine Differenz von fünf Rappen besteht. Da die korrekte amtliche Entschädi- gung von CHF 4'256.95 in diesem Betrag bereits ausbezahlt wurde und es sich um eine Differenz von fünf Rappen handelt, wird darauf verzichtet, eine entsprechende Urteilsberichtigung vorzunehmen. Es besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. V. Verfügungen 16. Rechtskräftige Verfügungen Die Verfügungen betreffend das beschlagnahmte Messer und Mobiltelefon sowie den Geldbetrag von CHF 90.00 sind rechtskräftig und damit nicht neu zu verfügen (pag. 3091, Ziff. VIII. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteils). 31 17. Vorzeitiger Massnahmenvollzug Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück. 18. DNA und erkennungsdienstliche Daten Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren kein DNA-Profil erstellt wurde (pag. 2523), weshalb in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil nicht über dessen Löschung verfügt wird. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 32 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 24. April 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2015 und 23. April 2016 in Biel und anderswo, eingestellt wurde (Teileinstellung zu Ziff. 5.2 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 22. Fe- bruar 2015 in Q.________, z.N. von E.________ und H.________ (Ziff. 2.1 AKS); 2. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen im Jahr 2014 in Q.________, z.N. von nicht bekannten Drogenkonsumenten (Ziff. 2.3 AKS); 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 14. April 2016 in Biel (Anstalten Treffen zum Handel; Ziff. 5.1 AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Februar 2016 in Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. 1 AKS); 2. des Raubes, begangen in der Zeit zwischen Anfang bis Mitte März 2015 in Q.________, z.N. von F.________ (Ziff. 2.2 AKS); 3. des versuchten qualifizierten Raubes, begangen am 10. August 2016 in Q.________, z.N. von C.________ (Ziff. 2.4 AKS); 33 4. des Diebstahls, mehrfach begangen 4.1. am 16. Januar 2015 in Q.________, z.N. von I.________ (Ziff. 3.1 AKS) 4.2. am 24. Februar 2015 in Q.________, z.N. von J.________ (Ziff. 3.2 AKS): 5. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 5.1. am 16. Januar 2015 in Q.________, z.N. von I.________ (Ziff. 4.1 AKS) 5.2. am 24. Februar 2015 in Q.________, z.N. von J.________ (Ziff. 4.2 AKS); 6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen in der Zeit zwischen 24. April 2016 und 19. August 2016 in Biel und anderswo (Ziff. 5.2 AKS); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49, 51, 103, 111, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 333 StGB Art. 19a Ziffer 1 BetmG verurteilt wurde: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 558 Tagen wurden im Umfang von 558 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wurde festgestellt, dass A.________ die Strafe am 1. Januar 2018 vorzeitige angetreten hat und sich seit dem 12. März 2018 im vorzeitigen Massnahmenantritt befindet. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt. D. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde: 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den ihm mit Urteil des Kanto- nalen Jugendgerichts vom 26. Februar 2013 für eine Freiheitsstrafe (JStG) von 2 Mo- naten gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den ihm mit Urteil der Jugend- anwaltschaft Region Berner Jura-Seeland für eine Freiheitsstrafe (JStG) von 5 Tagen gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). E. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 34 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 98.88 200.00 CHF 19'775.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 5'568.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 0.00 CHF 2'027.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27'371.30 volles Honorar CHF 24'720.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 5'568.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 0.00 CHF 2'423.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 32’711.90 nachforderbarer Betrag CHF 5'340.60 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.75 200.00 CHF 6’550.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'704.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’550.00 CHF 635.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'890.40 volles Honorar CHF 8'187.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'704.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 0.00 CHF 761.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'654.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'763.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 36‘261.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 7‘104.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft C.________, Rechtsanwalt D.________, im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 35 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 32.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’532.80 CHF 362.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’895.40 volles Honorar CHF 5’625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 32.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’657.80 CHF 452.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’110.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’215.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.50 200.00 CHF 6’100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 213.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’313.00 CHF 486.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’799.10 volles Honorar CHF 7’625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 213.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’838.00 CHF 603.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’441.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’642.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ mit CHF 11‘694.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 2‘857.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 36 F. A.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 47/49 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 1. zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Fe- bruar 2016 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger F.________. 3. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers I.________ wird dem Grundsatz nach gut- geheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg ver- wiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. G. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers E.________ sowie des Straf- und Zivilklä- gers H.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. H. Weiter verfügt wurde: 1. Das beschlagnahmte Messer wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, schwarz (Ass. Nr. 2) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Der Betrag von CHF 90.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Buchstabe C. Ziffer 1 bis 6 und in Anwendung der Art. 56, 57 und 61 StGB Art. 426, 428 StPO 37 weiter verurteilt zu: 1. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ange- ordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es wird festgestellt, dass A.________ die Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB am 12. März 2018 vorzeitig angetreten hat. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 56'318.80 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'810.25 an den Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.75 200.00 CHF 6’550.00 Entschädigung MLaw 0.50 100.00 CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 282.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’882.90 CHF 530.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’412.90 volles Honorar 32.75 250.00 CHF 8’187.50 Entschädigung MLaw 0.50 125.00 CHF 62.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 282.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’532.90 CHF 657.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’189.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’777.05 Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 7'412.90 aus. Es besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 38 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 19.50 200.00 CHF 3’900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’952.60 CHF 304.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’256.95 volles Honorar CHF 4’875.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’927.60 CHF 379.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’307.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’050.10 Der Kanton Bern richtet Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 4'256.90 aus. Es besteht weder für den Kanton noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren kein DNA-Profil erstellt wurde (pag. 2523). 3. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2 (nur Dispositiv) - dem Straf- und Zivilkläger 4 (nur Dispositiv) - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax; Motiv) - Massnahmenzentrum für junge Erwachsene T.________ (Dispositiv unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax; Motiv) 39 - dem Kantonalen Jugendgericht des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nur Dispositiv; nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 25. November 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Februar 2021) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 40