IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 und 56 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. April 2017 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V.