5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘863.75 an den Straf- und Zivilkläger, C.________, für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 25 III. Widerrufsverfahren 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016 für die Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.