und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 125 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, Art. 433 und Art. 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘106.20. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7‘280.40 an den Straf- und Zivilkläger, C.________, für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.