Der Privatkläger begehrt für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘863.75 zur Deckung der Kosten des privaten Verteidigers (14 Stunden). Die Kammer erachtet die Aufwendungen als notwendig und die beantragte Entschädigung als angemessen, weshalb der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘863.75 an den Privatkläger zu verurteilen ist. 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.