Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, woraus dem Rechtsvertreter des Privatklägers ein derart hoher Aufwand erwachsen sein soll, weshalb die Kürzung dessen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 Stunden zweifelsohne gerechtfertigt ist. Folglich hat der Beschuldigte dem Privatkläger für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 7‘280.40 zu bezahlen. 2.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Privatkläger begehrt für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘863.75 zur Deckung der Kosten des privaten Verteidigers (14 Stunden).