Total CHF 7'280.40 Für dasselbe Verfahren machte der Rechtsvertreter des Beschuldigten ein Honorar von CHF 5‘320.15 bei einem zeitlichen Aufwand von 19.65 Stunden geltend (pag. 297 ff.), mithin nahezu halb so viel wie Rechtsanwalt D.________. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, woraus dem Rechtsvertreter des Privatklägers ein derart hoher Aufwand erwachsen sein soll, weshalb die Kürzung dessen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 Stunden zweifelsohne gerechtfertigt ist.