Er machte dabei einen zeitlichen Aufwand von 38 Stunden geltend (davon drei Stunden für die Arbeit einer Anwaltspraktikantin). Die Vorinstanz erachtete die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers offenbar als überhöht, wie – mangels Ausführungen in der Urteilsbegründung – lediglich die mit Bleistift auf der Honorar- und Kostennote angebrachten Anmerkungen zeigen (Reduktion um zehn Stunden) und verpflichtete den Beschuldigten – ebenfalls ohne dies in der Urteilsbegründung zu erwähnen – zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7‘396.00 (pag. 300). Für die Kammer ist diese Kalkulation nicht nachvollziehbar.