2. Entschädigung 2.1 Beschuldigter Aufgrund dieses Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2.2 Privatkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art 433 Abs. 1 StPO). Desgleichen gilt für Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO).