Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 3‘106.20 zuzüglich der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen.