BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Während für das Widerrufsverfahren oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden, rechtfertigt es sich aufgrund der materiellen Beurteilung der Zivilklage für diese Kosten in Höhe von CHF 300.00 auszuscheiden. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 3‘106.20 zuzüglich der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00, sind in Anwendung von Art.