Vergleicht man die vom Geschädigten im vorliegenden Fall erlittene immaterielle Unbill (Schmerzen, mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit, langwierige medikamentöse Behandlung und Operation) mit der dargestellten Kasuistik, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe des begehrten Betrags von CHF 1‘000.00 zuzusprechen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen; für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich. Dieser Betrag ist ab dem Tag der Zufügung der Körperverletzung, d.h. ab dem 2. April 2017, zu 5 % (Art. 73 OR) zu verzinsen (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3.2 S. 126). VI. Kosten und Entschädigung