rund einwöchigen Spitalaufenthalt sowie eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten zur Folge und führte zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Aussehens sowie zu Schlafproblemen, verheilte jedoch ohne bleibende Auswirkungen wie unschöne Narben. Vergleicht man die vom Geschädigten im vorliegenden Fall erlittene immaterielle Unbill (Schmerzen, mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit, langwierige medikamentöse Behandlung und Operation) mit der dargestellten Kasuistik, rechtfertigt es sich, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe des begehrten Betrags von CHF 1‘000.00 zuzusprechen.