Dies zeigt, dass es sich vorliegend nicht bloss um eine harmlose, problemlos verheilende Verletzung handelte. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er seit der Operation fast keine Schmerzen mehr verspüre und mit der Hand auch wieder richtig anpacken könne (pag. 142 Z 33 f.). Der Privatkläger erlitt zweifelsohne eine immaterielle Unbill. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist zudem festzuhalten, dass diese jene Schwelle überschreitet, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Der Privatkläger begehrt eine solche von CHF 1‘000.00.