Vorliegend erlitt der Beschuldigte eine einfache Körperverletzung. Zwar musste er nach dem Vorfall nicht hospitalisiert werden, doch erforderten die Bisswunden eine über längere Zeit andauernde ärztliche Behandlung. Überdies war er während fünfeinhalb Monaten arbeitsunfähig. Obschon ihm die Verletzungen im April 2017 zugefügt worden waren, musste sich der Privatkläger im Februar 2019 einer Operation an der Hand unterziehen, da er – was ärztlich belegt ist (pag. 161) – unter starken Schmerzen litt. Dies zeigt, dass es sich vorliegend nicht bloss um eine harmlose, problemlos verheilende Verletzung handelte.