, Basel 2019, N 1, 13 zu Art. 47 OR [nachfolgend zit. als BSK-BEARBEITER/IN, N … zu Art. … OR]). Diese muss von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 163 E. 2c S. 166). Bei Körperverletzungen wird dem Geschädigten regelmässig eine Genugtuung zugesprochen, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK-KESSLER, N 13 zu Art. 47 OR, m.w.H.). Vorliegend erlitt der Beschuldigte eine einfache Körperverletzung.