21 2. Genugtuung Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Vorausgesetzt ist – neben einer Körperverletzung oder Tötung –, dass der Verletzte oder die Angehörigen des Toten eine immaterielle Unbill (Schmerz) erlitten haben (KESSLER, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 7. Aufl., Basel 2019, N 1, 13 zu Art.