56 OR zu bejahen. Da die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, bleibt ihr eine Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes verwehrt. Überdies sei erwähnt, dass selbst der Privatkläger beantragte, die Zivilklage sei bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.