Hierzu gilt es festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte E.________ (Hund) an der Leine geführt hätte, was einem sorgfältigen Verhalten entsprochen hätte, dieser den Privatkläger nicht hätte beissen können, weshalb der Schaden nicht eingetreten wäre. Mithin besteht auch zwischen der Verletzung der Sorgfaltspflicht und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang. Im Ergebnis ist ein Anspruch auf Schadenersatz des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 56 OR zu bejahen.