Die Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers ist – als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts – zweifelsohne widerrechtlich. Der Beschuldigte erbrachte nicht den Nachweis, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes aufgewendet hatte, wodurch seine Ersatzpflicht entfiele. Im Gegenteil zeigte sich vorliegend, dass er grundlegende Sorgfaltspflichten missachtete. Überdies vermochte er auch nicht nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Hierzu gilt es festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte E.____