Vorliegend wurde der Privatkläger vom Hund E.________ (Hund), dessen Halter der Beschuldigte war, in die linke Hand und die linke Wade gebissen. Die Wunden mussten ärztlich behandelt werden; die Verletzung an der Hand bedurfte gar eines operativen Eingriffs. Der Geschädigte war überdies während längerer Zeit arbeitsunfähig. Dadurch entstand dem Privatkläger ein Schaden. Dieser wurde durch den Hundebiss – und damit einer typischen Tiergefahr (adäquate Kausalität) – verursacht. Die Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers ist – als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts – zweifelsohne widerrechtlich.