56 Abs. 1 OR ist demnach (i) ein Schaden, der (ii) widerrechtlich durch (iii) eine typische Tiergefahr verursacht wurde (adäquate Kausalität) vorausgesetzt. Ferner bedarf es (iv) eines Halterverhältnisses zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Tier und (v) des Fehlens eines Sorgfaltsnachweises des Tierhalters sowie des Fehlens des Nachweises, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre (= fehlende adäquate Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden). Vorliegend wurde der Privatkläger vom Hund E._____