41 Abs. 1 OR dahingehend, dass sie bei Verursachung eines Schadens durch eine typische Tiergefahr die Verletzung einer Verhaltenspflicht des Tierhalters vermutet, diesem jedoch eine Befreiungsmöglichkeit belässt. Für eine Haftung nach Art. 56 Abs. 1 OR ist demnach (i) ein Schaden, der (ii) widerrechtlich durch (iii) eine typische Tiergefahr verursacht wurde (adäquate Kausalität) vorausgesetzt.