1. Schadenersatz 1.1 Zum Anspruch im Allgemeinen Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 56 Abs. 1 OR). Die zitierte Bestimmung modifiziert als lex specialis den Grundtatbestand von Art. 41 Abs. 1 OR dahingehend, dass sie bei Verursachung eines Schadens durch eine typische Tiergefahr die Verletzung einer Verhaltenspflicht des Tierhalters vermutet, diesem jedoch eine Befreiungsmöglichkeit belässt.