Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (E. I.5), ist es ihr verwehrt, eine Verbindungsbusse auszusprechen, da diese im Vergleich zu einer bedingten Geldstrafe für den Beschuldigten nachteilig wirkt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91). Allerdings wäre es vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Zivilansprüchen ohnehin nicht angezeigt, eine Verbindungsbusse auszusprechen, da der Beschuldigte – worauf sogleich einzugehen sein wird – aufgrund der an C.________ zu leistenden Zahlungen bereits einen spürbaren Denkzettel erhält.