Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Die Vorinstanz hat – allerdings ohne Begründung – darauf verzichtet, eine Verbindungsbusse auszusprechen (pag. 344). Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (E. I.5), ist es ihr verwehrt, eine Verbindungsbusse auszusprechen, da diese im Vergleich zu einer bedingten Geldstrafe für den Beschuldigten nachteilig wirkt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91).