Doch darf nicht aufgrund der blossen Möglichkeit, dass der Beschuldigte erneut Hundehalter werden könnte, eine längere Probezeit angeordnet werden. Nicht überzeugend ist ferner das Argument der Vorinstanz, welche eine höhere Probezeit mit der Vorstrafe des Beschuldigten rechtfertigt: Diese ist einerseits nicht einschlägig, andererseits liegt sie nunmehr über vier Jahre zurück, während welcher sich der Beschuldigte wohl verhielt, und seit dem Urteil ist mittlerweile wieder ein Jahr verstrichen.