Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafür sprächen, eine längere Probezeit als das gesetzliche Minimum anzuordnen: Wie die Vorinstanz ausführte, ist der Beschuldigte nicht mehr Hundehalter, weshalb (zumindest gegenwärtig) eine erneute derartige Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen ist, wenngleich selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte in Zukunft wieder einen Hund halten wird. Doch darf nicht aufgrund der blossen Möglichkeit, dass der Beschuldigte erneut Hundehalter werden könnte, eine längere Probezeit angeordnet werden.