44 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz setzte diese aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten auf vier Jahre fest (pag. 344). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delik-