344), dass der Beschuldigte zwar strafrechtlich vorbelastet sei, doch stünden die von ihm begangenen Delikte (Pornografie sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz; pag. 130) in keinem sachlichen Zusammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Delikt. Überdies sei er heute nicht mehr Halter eines Hundes, weshalb ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden könne und die Strafe bedingt auszusprechen sei. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).