BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten (pag. 344), dass der Beschuldigte zwar strafrechtlich vorbelastet sei, doch stünden die von ihm begangenen Delikte (Pornografie sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz;