Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte monatlich ein Bruttoeinkommen von CHF 4‘500.00; seine Ehefrau verdient CHF 1‘500.00 pro Monat, wobei der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, nicht zu wissen, ob es sich hierbei um den Bruttooder den Nettolohn handelt (pag. 144 Z 20 f.). Für seine Kinder N.________ und O.________ bezahlt er monatlich Unterhalt in der Höhe von CHF 1‘242.00 (pag. 48; pag. 81 Z 182 f.). Seine Schulden sollen sich auf CHF 40‘000.00 belaufen (pag.