18 gebunden ist (E. I.5), bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 60 Strafeinheiten. Wie bereits erwähnt (E. IV.3), ist als Strafart auf Geldstrafe zu erkennen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben erzielt