Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. 5.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Strafeinheiten leicht straferhöhend aus. 6. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von total 75 Strafeinheiten. Da jedoch die Kammer an das Verschlechterungsverbot