Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens uneinsichtig und schob die Schuld an den Verletzungen C.________ zu. Auch unterliess er es, dem Verletzten nach dem Angriff E.________ (Hund), Hilfe anzubieten. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt er sich indes grundsätzlich korrekt, was sich jedoch – da dies zu erwarten ist – nicht strafmindernd auswirkt. 5.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4;