Ansonsten finden sich keine weiteren Einträge im Strafregister. Während der Werdegang des Beschuldigten neutral zu gewichten ist, wirkt sich die erwähnte Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten aus, wobei sie jedoch – da sie einerseits nicht einschlägig ist und andererseits, weil sie mehr als vier Jahre zurückliegt und der Beschuldigte offensichtlich nicht rückfällig wurde – lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens uneinsichtig und schob die Schuld an den Verletzungen C.___