Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, E.________ (Hund) an der Leine zu führen und damit die Verletzung von Art. 125 StGB zu vermeiden. 17 Mithin ist unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit keine Verschuldensminderung angezeigt. 4.3 Fazit Dem Gesagten zufolge beläuft sich die Tatkomponentenstrafe auf 70 Strafeinheiten.