Da jedoch die fahrlässige Begehung dem Tatbestand von Art. 125 StGB inhärent ist, ist eine erneute Berücksichtigung dieser im Rahmen der Strafzumessung nur beschränkt zulässig. Immerhin muss bei der Bewertung des Verschuldens grundsätzlich beachtet werden, ob eine unbewusste oder eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 252). Letztere begründet regelmässig einen schwereren Vorwurf (MATHYS, a.a.O.). Folglich wirkt sich die bewusst fahrlässige Begehung im Umfang von zehn Strafeinheiten leicht verschuldenserhöhend aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, E.___