__ zugefügten noch als leicht – und zwar selbst in Anbetracht der langen Arbeitsunfähigkeit. C.________ erlitt diese, da der Beschuldigte seinen Hund nicht an der Leine hielt, obgleich dies wegen der Gefährlichkeit von E.________ (Hund) angezeigt und er überdies aufgrund der Verfügung des Veterinärdienstes dazu verpflichtet gewesen wäre. Es kann mithin nicht mehr bloss von einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung gesprochen werden, was sich dementsprechend leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Das Verschulden des Täters wiegt demzufolge noch leicht.