Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die zugefügten Verletzungen als mittelschwer. Eine besondere Verwerflichkeit sei nicht erkennbar. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Verletzungen mittelschwer wiegen, nicht anschliessen: Art. 125 StGB umfasst sowohl die einfache als auch die schwere Körperverletzung. Mit Blick auf die Breite möglicher Verletzungen, welche von diesem Tatbestand visiert werden, erscheinen die C.________ zugefügten noch als leicht – und zwar selbst in Anbetracht der langen Arbeitsunfähigkeit.