4. Tatkomponenten 4.1 Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz festgehalten (pag. 342), dass die Verletzungen von C.________ an Hand und Bein grundsätzlich als leicht zu bezeichnen seien. Erschwerend zu berücksichtigen sei, dass die Verletzung an der Hand eine fünfeinhalbmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe und die Hand schliesslich noch operativ habe behandelt werden müssen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass es sich um zwei Verletzungen handle. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die zugefügten Verletzungen als mittelschwer.