Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich am 2. April 2017 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Daher ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten (pag. 341), weshalb auf diese verwiesen werden kann.